Inhalt

Text gilt ab: 06.06.1978

VI.  
Planfeststellung, Plangenehmigung

11 – Bestehen zwischen dem Landesamt für Denkmalpflege bzw. dem Heimatpfleger und der Teilnehmergemeinschaft in sachlicher oder rechtlicher Hinsicht auch nach dem Anhörungstermin nach § 41 Abs. 2 FlurbG noch wesentliche Meinungsverschiedenheiten, so versucht die Flurbereinigungsdirektion, diese mit der Höheren Denkmalschutzbehörde auszuräumen. Gelingt dies nicht, hat die Flurbereinigungsdirektion vor der Feststellung des Planes darüber dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu berichten und dessen Entscheidung abzuwarten.
12 – Die Flurbereinigungsdirektion stellt nach § 41 Abs. 3 FlurbG den Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen fest, sie entscheidet dabei auch über die verbliebenen Einwendungen. Die Planfeststellung ist eine einheitliche Sachentscheidung, in der alle in Betracht kommenden Belange gewürdigt und abgewogen werden. Durch sie wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen auch im Hinblick auf die Belange der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes festgestellt.
Durch die Planfeststellung werden insbesondere folgende behördliche Entscheidungen ersetzt:
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die Erlaubnis nach Art. 6, 7, 10 Abs. 1 und Art. 15 DSchG und
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die Genehmigung oder Zustimmung für Errichtung, Änderung, Abbruch oder Beseitigung baulicher Anlagen (Art. 82 und 103 BayBO).
13 – Die Flurbereinigungsdirektion kann den Plan nach § 41 Abs. 4 FlurbG genehmigen, wenn mit Einwendungen von Seiten der Träger öffentlicher Belange nicht zu rechnen ist oder Einwendungen nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden.
14 – Das Landesamt für Denkmalpflege und der Heimatpfleger werden von der Flurbereinigungsdirektion durch Übersendung eines Abdruckes des Beschlusstextes über den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bzw. der Plangenehmigung unterrichtet.