Inhalt

Text gilt ab: 06.06.1978

V.
Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen

8 – Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft stellt auf der Grundlage der Neugestaltungsgrundsätze den Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie über die wasserwirtschaftlichen, bodenverbessernden und landschaftsgestaltenden Anlagen (§ 41 Abs. 1 FlurbG).
Maßnahmen, die zum Schutz und zur Pflege von Denkmälern erforderlich sind und die dem Zweck der Flurbereinigung dienen, können in den Plan aufgenommen und nach Maßgabe der Finanzierungsrichtlinien im Rahmen der Flurbereinigung gefördert werden.
9 – Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft beteiligt bei der Aufstellung des Planes möglichst frühzeitig die Stellen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes; dabei soll angestrebt werden, dass schon im Planungsstadium die Erfordernisse der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes hinreichend bekannt sind und bei der Aufstellung des Planes im möglichen Umfange beachtet werden können. Es soll erreicht werden, dass bei der Erörterung des Planes nach § 41 Abs. 2 FlurbG schwerwiegende Zielkonflikte mit den Belangen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes nicht mehr bestehen.
Das Landesamt für Denkmalpflege und der Heimatpfleger sind an der Aufstellung des Planes insbesondere zu beteiligen,
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soweit in den Plan Anlagen aufgenommen werden, deren Errichtung die Beseitigung, Veränderung oder Verlegung von Bau- oder Bodendenkmälern oder von Objekten erfordert, die in die Denkmalliste aufgenommen sind, oder
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soweit in der Nähe von Bau- oder Bodendenkmälern Anlagen errichtet, verändert oder beseitigt werden sollen.
Das Landesamt für Denkmalpflege und der Heimatpfleger sind bei den Terminen entweder gleichzeitig vertreten oder beauftragen einen gemeinsamen Vertreter mit der Wahrnehmung ihrer Interessen; dies gilt auch für die Beteiligung bei der Aufstellung des Dorferneuerungsplans (vgl. Nr. 7) sowie bei der Erörterung des Planes nach § 41 Abs. 2 FlurbG (vgl. Nr. 10).
10 – Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft beteiligt das Landesamt für Denkmalpflege und den Heimatpfleger als Träger öffentlicher Belange bei der Erörterung des Planes nach § 41 Abs. 2 FlurbG (vgl. auch Nr. 30 der LMBek vom 7. Juli 1977, LMBl S.201).1
Mit der Ladung zum Anhörungstermin nach § 41 Abs. 2 FlurbG erhalten das Landesamt für Denkmalpflege und der Heimatpfleger einen Auszug aus dem Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, in dem die Planungen enthalten sind, die diese Stellen berühren; insbesondere sind in dem Auszug die vorgesehenen Beseitigungen, Veränderungen oder Verlegungen von Bau- und Bodendenkmälern und die geplanten Anlagen in der Nähe von Bau- oder Bodendenkmälern sowie die vorgesehenen Veränderungen am Gebäudebestand kenntlich zu machen. Ggf. sind Ablichtungen geeigneter Unterlagen zur Verdeutlichung der Festsetzungen beizugeben. Bei der Übersendung des Auszugs aus dem Plan ist ferner darauf hinzuweisen, dass weitere Einzelheiten den bei der Flurbereinigungsdirektion oder an anderer Stelle ausliegenden Planunterlagen entnommen werden können.
Falls von den Stellen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes gegen den Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen Einwendungen erhoben werden, müssen diese zur Vermeidung des Ausschlusses im Anhörungstermin nach § 41 Abs. 2 FlurbG vorgebracht werden. Das Landesamt für Denkmalpflege und der Heimatpfleger sollen ihre Einwendungen aufeinander abstimmen und möglichst zu einer Stellungnahme zusammenfassen.
Nach Abschluss des Anhörungstermins legt der Vorsitzende des Vorstands die Planunterlagen einschließlich der Niederschrift zum Anhörungstermin der Flurbereinigungsdirektion zur Planfeststellung vor. Im Vorlagebericht ist zu den nicht im Termin behobenen Einwendungen der Stellen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes Stellung zu nehmen.

1 [Amtl. Anm.:] nichtamtlicher Hinweis: nunmehr PlanR-LE, Bekanntmachung – 27.01.2003, AllMBl S. 31