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Text gilt ab: 06.06.1978

III.  
Neugestaltungsgrundsätze

5 – Bei der Aufstellung der allgemeinen Grundsätze für die zweckmäßige Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes nach § 38 FlurbG – Neugestaltungsgrundsätze – hat die Flurbereinigungsdirektion auch die Erfordernisse der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes zu beachten. Der Aufstellung der Neugestaltungsgrundsätze kommt besondere Bedeutung zu, weil diese Grundsätze
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die übergeordnete Neuordnungskonzeption darstellen, die als Grundlage für die parzellenscharfen und rechtsverbindlichen Planungen und Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft zur Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes dient, und
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im Benehmen mit allen beteiligten Behörden und Stellen aufgestellt werden; dabei soll nicht nur die Koordinierung und Abstimmung der für das Flurbereinigungsgebiet raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aller öffentlichen Planungsträger sichergestellt, sondern auch gewährleistet werden, dass die Belange der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes bei der Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes im möglichen Umfange berücksichtigt werden.
6 – Die Flurbereinigungsdirektion stellt im Benehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege und den sonstigen beteiligten Stellen die Neugestaltungsgrundsätze auf; die Beteiligung des Heimatpflegers (Kreis- und Stadtheimatpfleger) kann sich in einzelnen Fällen als notwendig erweisen.
Ist auf Grund der Mitteilung gemäß § 5 Abs. 3 FlurbG oder der Denkmalliste zu erwarten, dass Belange der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes durch Planungen der Flurbereinigung oder anderer Planungsträger berührt werden, sollen die anstehenden Probleme in Einzelterminen vorher abgeklärt werden.