Inhalt

Text gilt ab: 06.06.1978

II.  
Einleitung der Flurbereinigung

2 – Regierung und Flurbereinigungsdirektion stellen gemeinsam alljährlich für jeweils fünf Jahre Arbeitsprogramme nach der GemBek vom 20. Juni 1977 (MABl S. 551, LMBl S. 132) auf; damit soll eine frühzeitige Koordinierung der Planungen und Maßnahmen aller öffentlichen Planungsträger in den geplanten Neuordnungsgebieten der Flurbereinigung gewährleistet werden. An der jährlichen Arbeitsprogrammbesprechung, die an der Regierung unter Vorsitz des Regierungspräsidenten oder seines Stellvertreters stattfindet, nehmen auch die Leiter der Abteilungen/Sachgebiete der Regierungen teil, die für die Belange der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes zuständig sind.
Das Landesamt für Denkmalpflege erhält von der Regierung nach Nummer 3.2 der GemBek vom 20. Juni 1977 die Niederschrift über das Ergebnis der Besprechung. Denkmalschutzbehörden und Landesamt für Denkmalpflege werden somit frühzeitig von den Arbeitsprogrammen der Flurbereinigungsdirektionen in Kenntnis gesetzt und können erforderliche Erhebungen rechtzeitig in Angriff nehmen.
3 – Das Landesamt für Denkmalpflege überprüft und vervollständigt die Denkmalliste bevorzugt in den Gemeinden, die in den Zeitstufen 1 und 2 des Arbeitsprogramms aufgeführt sind. Spätestens zur Aufstellung der Neugestaltungsgrundsätze (vgl. Nr. 6) soll die Denkmalliste der Flurbereinigungsdirektion vorliegen.
Bis zur Aufstellung der Denkmalliste treten an deren Stelle die Entwürfe; dies gilt auch für den Fall der Aufstellung der Neugestaltungsgrundsätze.
4 – Vor der Anordnung eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz beteiligt die Flurbereinigungsdirektion nach § 5 Abs. 2 und 3 FlurbG das Landesamt für Denkmalpflege (vgl. Nr. 2.4 der LMBek vom 7. März 1977, LMBl S. 69, geändert durch LMBek vom 7. März 1978, LMBl S. 89). Dieses hat der Flurbereinigungsdirektion rechtzeitig die das voraussichtliche Flurbereinigungsgebiet berührenden beabsichtigten oder bereits feststehenden Planungen der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes mitzuteilen; die Stellungnahmen zu den Bereichen Denkmalpflege und Denkmalschutz sind nach Möglichkeit zu einem Beitrag zusammenzufassen.