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Text gilt ab: 01.04.1995

3. Aufstellung der allgemeinen Grundsätze für die zweckmäßige Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes (§ 38 FlurbG)

Die allgemeinen Grundsätze für die zweckmäßige Neugestaltung des Flurbereinigungsgebiets haben besondere Bedeutung, weil sie
eine überörtliche Neuordnungskonzeption darstellen, die als Grundlage für die Planungen und Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft zur Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes dient,
die Koordinierung und Abstimmung der für das Flurbereinigungsgebiet raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sicherstellen.
Der Kreis der beteiligten Behörden und Organisationen ist der umfassenden Bedeutung der Grundsätze nach § 38 FlurbG anzupassen. In der Regel wird deshalb erforderlich sein, soweit zutreffend, die unter den Nummern 2.1 bis 2.11 genannten Behörden und Organisationen zu beteiligen. Darüber hinaus kann sich die Beteiligung weiterer Behörden und Organisationen als notwendig erweisen. Dies gilt z.B. für
den Fachberater des Bezirks für das Fischereiwesen
die im Flurbereinigungsgebiet bestehenden Zweckverbände
die zuständigen Versorgungsunternehmen
bei Verfahren im Grenzgebiet zur DDR und CSSR die zuständige Grenzschutzabteilung des Bundesgrenzschutzes.