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Text gilt ab: 18.04.1983

Weitere Fälle gemeindlicher Amtshilfe

22 – Soweit mit Art. 5 BayVwVfG vereinbar, leistet die Gemeinde der Flurbereinigungsbehörde des Weiteren Amtshilfe vor allem
1.
bei der Einleitung der Flurbereinigung,
2.
bei der Ermittlung von Kandidaten für die Wahl des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft,
3.
soweit möglich und zweckmäßig durch Bereitstellen von Räumen für Versammlungen, Verhandlungen, Vorstandssitzungen, technische Arbeiten, die Aufbewahrung von Geräten, die Auslegung von Karten usw.,
4.
durch Bereitstellen von Aufsichtspersonal bei der öffentlichen Auslegung von Schriftstücken und Karten,
5.
durch Erteilung von Auskünften in allen mit der Durchführung der Flurbereinigung zusammenhängenden Fragen.