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Text gilt ab: 18.04.1983

Zustellungen

19 – Für das Zustellungsverfahren gelten nach § 112 FlurbG die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) und § 113 FlurbG. Danach kann außer den Zustellungen durch die Post (Zustellungsurkunde nach § 3 VwZG oder eingeschriebenen Brief nach § 4 VwZG) wie folgt zugestellt werden:
1.
Durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis (§ 5 VwZG).
In der Regel wird die Zustellung an mehrere Beteiligte durch die Gemeinde gegen Empfangsbekenntnis auf einer Zustellungsliste vorgenommen, soweit die Flurbereinigungsbehörde bei größeren Orten nicht die Zustellung durch die Post mit Postzustellungsurkunde selbst durchführt.
2.
Durch die Behörde mittels Vorlegens der Urschrift (§ 6 VwZG).
An Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts kann durch Vorlegen der Urschrift zugestellt werden. Hierbei ist zu vermerken, dass das Schriftstück zum Zwecke der Zustellung vorgelegt wird. Der Empfänger hat auf der Urschrift den Tag des Eingangs zu vermerken.
3.
Durch Umlauf in der Gemeinde (§ 113 FlurbG), ausgenommen Widerspruchsbescheide.
Soll mehreren Beteiligten in einer Gemeinde durch Umlauf zugestellt werden, so ist der Gemeinde das zuzustellende Schriftstück mit einer beglaubigten Abschrift und einer Zustellungsliste zu übersenden. Der Bedienstete der Gemeinde legt das Schriftstück der Person, an die es gerichtet ist, zur Kenntnisnahme vor. Die Bekanntgabe ist in der Zustellungsliste zu bestätigen. Die beglaubigte Abschrift ist bei der Gemeinde oder bei einem der Beteiligten, an die der Umlauf gerichtet ist, niederzulegen. Auf die Niederlegung ist in dem Schriftstück hinzuweisen.Wird der Empfänger in seiner Wohnung nicht angetroffen (§ 11 VwZG) oder wird die Annahme der Zustellung ohne gesetzlichen Grund verweigert (§ 13 VwZG), so ist an Stelle des Schriftstückes eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung der beglaubigten Abschrift zu übergeben oder zurückzulassen. Widerspruchsbescheide dürfen nicht durch Umlauf zugestellt werden (§ 113 Nr. 3 FlurbG); dies gilt auch für Schriftstücke, die personenbezogene Daten enthalten.
20 – Die Zustellungen sind von der Gemeinde sorgfältig und pünktlich vorzunehmen, insbesondere dann, wenn Fristen in Lauf gesetzt werden. Auf den Lauf von Fristen ist die Gemeinde im jeweiligen Anschreiben hinzuweisen. Eine Zustellung mit einfachem Brief durch die Post genügt nicht.