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Text gilt ab: 18.04.1983

Öffentliche Bekanntmachungen

13 – Die öffentliche Bekanntmachung hat in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz eine erhebliche Bedeutung, da sie eine der Voraussetzungen für den Beginn von Rechtsmittelfristen ist. Außerdem ist sie für die Wirksamkeit von Ladungen und anderen Mitteilungen ausschlaggebend. Die genaue Einhaltung der entsprechenden Vorschriften ist daher unabdingbar.
Vor allem folgende Verwaltungsakte, Ladungen und Mitteilungen müssen öffentlich bekannt gemacht werden:
1.
Flurbereinigungsbeschluss (§ 6 Abs. 2, § 86 Abs. 1 Nr. 1, § 87 Abs. 2, § 93 Abs. 2, § 103c Abs. 2 FlurbG),
2.
Erhebliche Änderungen des Flurbereinigungsgebietes (§ 8 Abs. 2 FlurbG),
3.
Teilung des Flurbereinigungsgebietes (§ 8 Abs. 3 FlurbG),
4.
Einstellung bzw. Umstellung eines Flurbereinigungsverfahrens (§ 9 Abs. 1, § 87 Abs. 3 und 4, § 94 Abs. 2, § 103d FlurbG),
5.
Aufforderung zur Anmeldung von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind (§ 14 Abs. 1 FlurbG),
6.
Ladung zur Wahl des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft (§ 21 Abs. 2 FlurbG),
7.
Feststellung der Wertermittlungsergebnisse (§ 32 Satz 3 FlurbG in Verbindung mit Art. 9 Satz 4 AGFlurbG),
8.
zeitweilige Einschränkungen des Eigentums (§ 34 Abs. 4 FlurbG),
9.
Ausführungsanordnung und Überleitungsbestimmungen (§ 62 Abs. 1 und 3, § 86 Abs. 1 Nr. 5, §§ 101, 103f Abs. 3 FlurbG),
10.
Änderung des Flurbereinigungsplanes nach der Ausführungsanordnung (§ 64 FlurbG),
11.
Vorläufige Besitzeinweisung (§ 65 Abs. 2, § 101 FlurbG),
12.
Schlussfeststellung (§ 149 Abs. 1 FlurbG),
13.
Auflösung der Teilnehmergemeinschaft (§ 153 Abs. 1 FlurbG).
14 – Soweit für Ladungen und andere Mitteilungen nicht die Form der öffentlichen Bekanntmachung vorgeschrieben ist oder gewählt wird, können sie gemäß § 111 Abs. 1 FlurbG unter Beachtung von § 111 Abs. 2 FlurbG in jeder Form bekannt gegeben werden (z.B. durch mündliche oder schriftliche Mitteilung, Veröffentlichung in einer Tageszeitung).
Hierfür kommen vor allem in Frage:
1.
Ladung zu Teilnehmerversammlungen und Anhörungsterminen (§ 5, § 22 Abs. 1 FlurbG, § 32 FlurbG in Verbindung mit Art. 9 AGFlurbG, § 59 Abs. 3 und § 100 FlurbG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 AGFlurbG),
2.
Ladungen und Mitteilungen an mehrere Beteiligte (§ 111 Abs. 1 FlurbG),
3.
Verwendungsnachweise der Teilnehmergemeinschaft,
4.
Bekanntmachungen der Teilnehmergemeinschaft, wenn sie nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens fortbesteht,
5.
sonstige Bekanntmachungen.
15 – Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen gemäß § 110 FlurbG in den Flurbereinigungsgemeinden und in den angrenzenden Gemeinden, wenn dort Beteiligte, Vertreter, Bevollmächtigte oder Empfangsbevollmächtigte wohnen, nach den für die öffentliche Bekanntmachung von Verfügungen der Gemeinden bestehenden Rechtsvorschriften.
Flurbereinigungsgemeinden sind nach § 6 Abs. 3 FlurbG alle Gemeinden, in denen beteiligte Grundstücke liegen. Angrenzende Gemeinden sind alle Gemeinden, die an Flurbereinigungsgemeinden angrenzen. Die öffentliche Bekanntmachung in den angrenzenden Gemeinden ist dann nicht erforderlich, wenn zweifelsfrei feststeht, das dort keine Beteiligten, Vertreter, Bevollmächtigte oder Empfangsbevollmächtigte wohnen.
16 – Maßgeblich für die Art der öffentlichen Bekanntmachung ist Art. 27 Abs. 2 GO. Danach gilt grundsätzlich die Bekanntmachungsart, die von der Gemeinde für die Bekanntmachung ihrer Satzungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Bekanntmachungsverordnung vom 19. Januar 1983 (GVBl S. 14) bestimmt ist.
Die Gemeinden teilen den Flurbereinigungsbehörden auf Anforderung die für ihren Bereich ortsübliche Art der Bekanntmachung von Satzungen mit. Erfolgt die Bekanntmachung durch Amtsblatt oder ein anderes regelmäßig erscheinendes Druckwerk, so teilt die Gemeinde zugleich mit, in welchen Zeitabständen das Amtsblatt oder Druckwerk erscheint; wird die Bekanntmachung durch Niederlegung bewirkt, so teilt die Gemeinde ferner mit, ob die Niederlegung an Gemeindetafeln oder in einer Tageszeitung bekannt gegeben wird.
Sind Pläne, Karten oder sonstige Nachweise Bestandteil eines Verwaltungsaktes, einer Ladung oder einer sonstigen Mitteilung, so kann die Bekanntmachung auch durch Auslegung gemäß Art. 27 Abs. 2 Satz 2 GO erfolgen. Auf Anfrage der Flurbereinigungsbehörde teilt die Gemeinde im Einzelfall mit, wie bei der Bekanntmachung eines Verwaltungsaktes, einer Ladung oder sonstigen Mitteilung, die Pläne, Karten oder sonstige Nachweise umfasst, verfahren werden soll (Art. 27 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 GO).
Die Gemeinden teilen den Flurbereinigungsbehörden während der Dauer des Flurbereinigungsverfahrens jede Änderung der Bekanntmachungsart ohne Aufforderung mit.
17 – Schreiben der Flurbereinigungsbehörde, die öffentliche Bekanntmachungen betreffen, sind auf die jeweilige Art der ortsüblichen Bekanntmachung der Gemeinde abzustimmen. Sind bestimmte Bekanntmachungs- und Verfahrenstermine geplant, so unterrichtet sich die Flurbereinigungsbehörde bei der Gemeinde über die nächsten Erscheinungstermine des Amtsblattes oder des regelmäßig erscheinenden Druckwerkes. Bei der Auslegung von Verwaltungsakten, Ladungen und sonstigen Mitteilungen, die Pläne, Karten oder sonstige Nachweise umfassen, ist weiterhin zu beachten, dass der Gegenstand der Bekanntmachung sowie Ort und Zeit der Auslegung gemäß Art. 27 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GO mindestens eine Woche vor der Auslegung von der Gemeinde so bekannt zu geben sind, wie sie ihre Satzungen bekannt macht (Amtsblatt oder regelmäßig erscheinendes Druckwerk).
18 – Für Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft obliegt die Pflicht zur Amtshilfe der Verwaltungsgemeinschaft. Für die öffentliche Bekanntmachung von Verwaltungsakten, Ladungen und sonstigen Mitteilungen durch die Verwaltungsgemeinschaft gelten die Nummern 16 und 17 entsprechend (Art. 10 Abs. 1 Satz 4 VGemO).