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Text gilt ab: 18.04.1983

Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe

6 – Die Voraussetzungen, unter denen die Flurbereinigungsbehörde die Gemeinde um Amtshilfe ersuchen kann, sowie die Möglichkeiten der Zurückweisung eines Amtshilfeersuchens ergeben sich aus Art. 5 Abs. 1 bis 4 BayVwVfG.
7 – Hält die Gemeinde sich zur Hilfe nicht für verpflichtet, so teilt sie der Flurbereinigungsbehörde ihre Auffassung mit. Besteht diese auf der Amtshilfe, so entscheidet über die Verpflichtung zur Amtshilfe die Rechtsaufsichtsbehörde der Gemeinde (Art. 5 Abs. 5 BayVwVfG).