BiFöR
Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

1.   Förderung der beruflichen Ausbildung und der Vorbereitung auf die Meisterprüfung

1.1   Zweck der Zuwendung

Zweck der Zuwendung ist die Förderung der Aus- und Fortbildung in der Land-, Haus- und Forstwirtschaft durch teilweise Deckung der Ausgaben, die den Auszubildenden, einschließlich Schülern im Berufsgrundschuljahr (BGJ-Schüler) und von Berufsfachschulen (BFS-Schüler), bei der Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen und den Meisteranwärtern für Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung entstehen.

1.2   Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind für:

1.2.1   Auszubildende, BGJ- und BFS-Schüler

der Besuch von überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen,

1.2.2   Meisteranwärter

die Vorbereitung auf die Prüfung.

1.3   Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger sind Teilnehmer an Maßnahmen nach Nrn. 1.2.1 und 1.2.2. 2Werden Maßnahmen durch nichtstaatliche Stellen einschließlich Bayerische Staatsgüter (BaySG) durchgeführt, sind diese Erstzuwendungsempfänger und leiten die Zuwendung an die Zuwendungsempfänger weiter, oder verrechnen sie mit deren Kostenanteil für die Bildungsmaßnahme.

1.4   Art und Umfang der Zuwendung

1.4.1   Art der Förderung

Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form von Zuschüssen als
Festbetragsfinanzierung (Nrn. 1.4.1.2.1 und 1.4.1.3)
Anteilfinanzierung (Nr. 1.4.1.2.2)
gewährt.

1.4.1.1   Zuwendungsfähige Ausgaben und Höhe der Förderung

Zuwendungsfähig sind für:

1.4.1.2  

Auszubildende, BGJ- und BFS-Schüler
1.4.1.2.1  
Lehrgangsentgelt sowie einmalige Fahrtkosten zum und vom Lehrgangsort pro Bildungsmaßnahme, bei Auszubildenden ausgehend vom Ausbildungsbetrieb
1.4.1.2.2  
Kosten für Unterkunft und Verpflegung

1.4.1.3  

Meisteranwärter
Lehrgangsentgelt
Werden Lehrgänge nicht von staatlichen Einrichtungen selbst durchgeführt (z. B. Fachkraft Agrarservice), können die hierfür notwendigen Lehrgangskosten bis max. 3 000,00 €, abzüglich eines Eigenanteils, erstattet werden. Entsprechendes gilt für Fortbildungskurse, die von der Bayerischen Waldbauernschule durchgeführt werden. Der Eigenanteil wird jährlich vom Staatsministerium festgesetzt.

1.4.2  

1Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn die Maßnahmen in geltenden Rahmenplänen enthalten oder vom Staatsministerium als dienlich anerkannt worden sind und bei Zuwendungsempfängern nach Nr. 1.2.1 der Ausbildungsbetrieb, bzw. bei Meisteranwärtern nach Nr. 1.2.2 der ständige Wohnsitz in Bayern liegt.
2Die Höhe der jeweiligen Förderung ist in der Anlage geregelt.

1.5   Mehrfachförderung

1Eine Förderung ist nur zulässig, wenn keine sonstige Förderung aus öffentlichen Mitteln in Anspruch genommen wird. 2Der staatlich gewährte Meisterbonus bleibt unberücksichtigt.

1.6   Verfahren

Bewilligungsstellen sind bei Durchführung an staatlichen Einrichtungen:
die Landesanstalt für Landwirtschaft einschließlich aller Organisationseinheiten für Maßnahmen an deren Einrichtungen,
Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau,
das örtlich zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für eigene Maßnahmen,
die jeweilige Regierung als zuständige Stelle im Bereich Landwirtschaft und Hauswirtschaft für Maßnahmen der Meistervorbereitung,
bei Durchführung an nichtstaatlichen Einrichtungen und ihnen bei der Abwicklung gleichgestellten Einrichtungen,
das örtlich zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im örtlichen Zuständigkeitsbereich,
die Landesanstalt für Landwirtschaft für Maßnahmen an der Landmaschinen- und Tierhaltungsschule Triesdorf,
die Bayerische Technikerschule für Waldwirtschaft für forstwirtschaftliche Aus- und Fortbildungsmaßnahmen,
die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für Maßnahmen von nichtstaatlichen Trägern zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung in der Hauswirtschaft,
die Regierung von Mittelfranken für Maßnahmen der Meistervorbereitung Fachkraft Agrarservice,
die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk), Abteilung K für Maßnahmen der BaySG.

1.6.1   Antragstellung

1Die Beantragung einer Förderung von Maßnahmen nach Nr. 1.2 erfolgt anlässlich des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, der Anmeldung zum BGJ, bzw. der Anmeldung der Meisteranwärter zu einem Vorbereitungslehrgang. 2Die jeweilige Förderung erfolgt auf Grundlage der Angaben im Durchführungsnachweis.
3Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn gilt mit Eingang der oben genannten Anmeldungen bzw. Anträge als erteilt.

1.6.2   Abwicklung

1Die unter Nr. 1.6 genannten Bewilligungsstellen sind lediglich Bewilligungs- und Auszahlungsstellen.
2Nichtstaatliche Stellen einschließlich BaySG als Erstzuwendungsempfänger leiten die bewilligten Fördermittel in privatrechtlicher Form an die Teilnehmer der Bildungsmaßnahmen als Letztempfänger der Zuwendung weiter. 3Eine Weiterleitung der Zuwendung ist auch gegeben, wenn die Zuwendung aus verwaltungsökonomischen Gründen mit dem Kostenanteil der Teilnehmer für die Bildungsmaßnahme verrechnet wird.

1.6.3   Verwendungsnachweis

1Der Nachweis der Verwendung wird durch einen Sachbericht und einen zahlenmäßigen Nachweis erbracht. 2Der zahlenmäßige Nachweis besteht aus dem Durchführungsnachweis bzw. der Teilnehmerliste.
3Ein einfacher Verwendungsnachweis ist zulässig.
4Entsprechende Muster werden separat zur Verfügung gestellt.

1.6.4   Kommunikation

Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.