Text gilt ab: 31.12.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
7803.2-L
Gewährung von Vergütungen und Erstattung von Sachkosten für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
(Bildungskostenregelung – StMELF)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 9. Dezember 2019, Az. A1-7161-1/49
(BayMBl. 2020 Nr. 9)
Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Gewährung von Vergütungen und Erstattung von Sachkosten für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bildungskostenregelung – StMELF) vom 9. Dezember 2019 (BayMBl.), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 10. Dezember 2024 (BayMBl. 2025 Nr. 37) geändert worden ist1Die Gewährung von Vergütungen und Erstattungen von Sachkosten für Maßnahmen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) im Rahmen der Aus- und Fortbildung in der Land-, Haus- und Forstwirtschaft ist Aufgabe des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Art. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes – AGBBiG). 2Die Erstattung der notwendigen Kosten für die u. g. Bildungsmaßnahmen erfolgt auf Grundlage von Art. 8 Abs. 1 Bayerisches Gesetz zur nachhaltigen Entwicklung der Agrarwirtschaft und des ländlichen Raumes vom 8. Dezember 2006 (Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz) und ergeben sich im Einzelnen aus der folgenden Tabelle:
Maßnahmen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und für Praktikanten | |||||||||||||||||||||||||
Kostenart
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Lehrgänge, Schulungen, regionale Wettbewerbe |
Prüfungen | |||||||||||||||||||||||
1. |
Sachaufwand
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in Höhe der notwendigen Kosten | |||||||||||||||||||||||
2. |
Vergütung für die Bereitstellung von nichtstaatlichen Betrieben |
30,50 €
je angefangenem Tag |
44,40 € halbtags
61,30 € ganztags | ||||||||||||||||||||||
3. |
Vergütung für Personal zur Unterstützung staatlicher Stellen |
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3.1 |
mitwirkende Auszubildende, BFS-Schüler |
Wegstreckenentschädigung ohne triftige Gründe analog dem Bayerischen Reisekostengesetz | |||||||||||||||||||||||
3.2 |
mitwirkende Fachkräfte, ohne Referententätigkeit*)
anrechenbare Zeiten u. a.:
Schulungen zur Prüfungsvorbereitung
Bewertung der praktischen Prüfung am Prüfungsort
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Prüfungsdurchführung |
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3.3 |
nebenamtliche Fachlehrer für Lehrgänge bei überbetrieblicher Ausbildung und Meistervorbereitungslehrgängen*) |
Die Vergütung für nebenamtlichen Unterricht und die Fahrkostenerstattung erfolgen gemäß den Richtlinien für den nebenamtlichen Unterricht im Bereich des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten vom 10. November 2005 Az.: A 4-0350-1/337 (NebAmtUntLF-R). |
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3.4 |
Referenten für überbetriebliche Bildungsmaßnahmen sowie Bildungsmaßnahmen zur Vorbereitung auf Prüfungen gemäß § 53 und § 54 Berufsbildungsgesetz (BBiG)*) |
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4. |
Vergütung für die Korrektur schriftlicher Prüfungsarbeiten*) |
pro Prüfungsteil und Aufgabenbearbeitungszeit
Zwischen- und Abschlussprüfung in Helferberufen:
Zwischen- und Abschlussprüfung in Ausbildungsberufen:
Fortbildungsprüfungen:
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4.1 |
Vergütung für die
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zu a) 42,40 €
zu b) 13,75 € | |||||||||||||||||||||||
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42,40 € |
Geltungsdauer
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor
*) [Amtl. Anm.:] Diese Regelungen gelten nicht für
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- Angehörige des öffentlichen Dienstes, wenn sie hauptamtlich oder hauptberuflich tätig werden. Ein Reisekostenanspruch nach dem BayRKG bleibt davon unberührt.
- –
- Bedienstete des Bayerischen Bauernverbandes und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften; diese wirken im Rahmen ihrer dienstlichen Obliegenheiten mit.
- –
- alle Prüfenden, die vom Arbeitgeber mit Lohnfortzahlung freigestellt sind (unter Verweis auf § 40 Abs. 6 BBiG).
- –
- Lehrkräften an beruflichen Schulen, bei Mitwirkung an den schriftlichen Abschlussprüfungen, mit Ausnahme von Bewerbern nach § 45 Abs. 2 BBiG, die nach der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Unterricht und Kultus über die Zusammenarbeit der staatlichen Berufsschulen und der staatlichen Landwirtschaftsverwaltung bei der Berufsausbildung in der Agrarwirtschaft wahrzunehmen sind.
Die Regelungen der o. g. Gemeinsamen Bekanntmachung nach Nr. 6 bleiben unberührt.
**) [Amtl. Anm.:] Dies ist nur zulässig, sofern:
- –
- für die Vermittlung der Lehrgangsinhalte Spezialwissen erforderlich ist und nach Wertung von Vergleichsangeboten keine Fremdreferenten gefunden werden, die ihre Referententätigkeit zu dem in Nr. 3.4 1 Buchst. a) festgesetzten Honorar ausüben und
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- die Mehrkosten aus dem von den Lehrgangsteilnehmern zu entrichtenden Eigenanteil auf Grundlage Bildungsförderungsrichtlinie Nr. 1.4.1.3 bestritten werden.