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Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
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7803.2-L

Gewährung von Vergütungen und Erstattung von Sachkosten für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
(Bildungskostenregelung – StMELF)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 9. Dezember 2019, Az. A1-7161-1/49

(BayMBl. 2020 Nr. 9)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Gewährung von Vergütungen und Erstattung von Sachkosten für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bildungskostenregelung – StMELF) vom 9. Dezember 2019 (BayMBl. 2020 Nr. 9), die durch Bekanntmachung vom 1. Dezember 2022 (BayMBl. Nr. 720) geändert worden ist

Maßnahmen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und für Praktikanten
Kostenart
Lehrgänge, Schulungen, regionale Wettbewerbe
Prüfungen
1.
Sachaufwand
in Höhe der notwendigen Kosten
2.
Vergütung für die Bereitstellung von nichtstaatlichen Betrieben
30,50 €
je angefangenem Tag
44,40 € halbtags
61,30 € ganztags
3.
Vergütung für Personal zur Unterstützung staatlicher Stellen
3.1
mitwirkende Auszubildende, BFS-Schüler
7,50 € je angefangenem Tag
als Pauschale für Verpflegung und Fahrtkosten
3.2
mitwirkende Fachkräfte, ohne Referententätigkeit*)
anrechenbare Zeiten u. a.:
Schulungen zur Prüfungsvorbereitung
Bewertung der praktischen Prüfung am Prüfungsort
Beratungen in den Ausschusssitzungen
1.
Vergütung
Für jede Stunde (einschließlich Reisezeiten), höchstens aber für zehn Stunden je Kalendertag werden 13,20 €/Std. erstattet.
2.
Vergütung der Reisekosten
Die Vergütung von Reise- bzw. erforderlichen Übernachtungskosten erfolgt analog dem Bayerischen Reisekostengesetz.
3.3
nebenamtliche Fachlehrer für Lehrgänge bei überbetrieblicher Ausbildung und Meistervorbereitungslehrgängen*)
Die Vergütung für nebenamtlichen Unterricht und die Fahrkostenerstattung erfolgen gemäß den Richtlinien für den nebenamtlichen Unterricht im Bereich des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten vom 10. November 2005 Az.: A 4-0350-1/337 (NebAmtUntLF-R).
3.4
Referenten für überbetriebliche Bildungsmaßnahmen sowie Bildungsmaßnahmen zur Vorbereitung auf Prüfungen gemäß § 53 und § 54 Berufsbildungsgesetz (BBiG)*)
1.
Referentenhonorar
a)
30,90 €/Std.
b)
im begründeten Einzelfall können für Fremdreferenten im Rahmen der Vorbereitung auf die Meisterprüfung höhere Referentenhonorare gewährt werden**)
2.
Vergütung der Reisekosten
Die Vergütung von Reise- bzw. erforderlichen Übernachtungskosten erfolgt analog dem Bayerischen Reisekostengesetz.
4.
Vergütung für die Korrektur schriftlicher Prüfungsarbeiten*)
pro Prüfungsteil und Aufgabenbearbeitungszeit
Zwischen- und Abschlussprüfung in Helferberufen:
unter 60 Min.
0,90 €
60 Min.
1,85 €
90 Min.
2,25 €
Zwischen- und Abschlussprüfung in Ausbildungsberufen:
60 Min.
2,50 €
90 Min.
3,20 €
120 Min.
3,85 €
Fortbildungsprüfungen:
bis 60 Min.
3,00 €
90 Min.
3,75 €
120 Min.
4,45 €
150 Min.
4,95 €
180 Min.
5,90 €
4.1
Vergütung für die
a)
Bewertung des Prüfungsbestandteils „Arbeitsprojekt“ in der Hauswirtschaft*),
b)
Bewertung situationsbezogene praktische Fachaufgabe*)
zu a) 42,40 €
zu b) 13,75 €
c)
Bewertung der schriftlichen Meisterarbeit (Hausarbeit) und der praktischen Meisterarbeit (Arbeitsprojekt) in der Landwirtschaft*)
42,40 €
Geltungsdauer
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor

*) [Amtl. Anm.:] Diese Regelungen gelten nicht für
Angehörige des öffentlichen Dienstes, wenn sie hauptamtlich oder hauptberuflich tätig werden. Ein Reisekostenanspruch nach dem BayRKG bleibt davon unberührt.
Bedienstete des Bayerischen Bauernverbandes und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften; diese wirken im Rahmen ihrer dienstlichen Obliegenheiten mit.
Lehrkräften an beruflichen Schulen, bei Mitwirkung an den schriftlichen Abschlussprüfungen, mit Ausnahme von Bewerbern nach § 45 Abs. 2 BBiG, die nach der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Unterricht und Kultus über die Zusammenarbeit der staatlichen Berufsschulen und der staatlichen Landwirtschaftsverwaltung bei der Berufsausbildung in der Agrarwirtschaft wahrzunehmen sind.
Die Regelungen der o. g. Gemeinsamen Bekanntmachung nach Nr. 6 bleiben unberührt.
**) [Amtl. Anm.:] Dies ist nur zulässig, sofern:
für die Vermittlung der Lehrgangsinhalte Spezialwissen erforderlich ist und nach Wertung von Vergleichsangeboten keine Fremdreferenten gefunden werden, die ihre Referententätigkeit zu dem in Nr. 3.4 1 Buchst. a) festgesetzten Honorar ausüben und
die Mehrkosten aus dem von den Lehrgangsteilnehmern zu entrichtenden Eigenanteil auf Grundlage Bildungsförderungsrichtlinie Nr. 1.4.1.3 bestritten werden.