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BauFöR
Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
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7803.2-L

Richtlinien zur Förderung von Baumaßnahmen im Bereich der agrarwirtschaftlichen Fachschulen, Fachakademien und überbetrieblichen Ausbildungsstätten sowie der Bildungszentren Ländlicher Raum in Bayern
(BauFöR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 24. September 2019, Az. A1-7107-1/35

(BayMBl. Nr. 397)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Richtlinien zur Förderung von Baumaßnahmen im Bereich der agrarwirtschaftlichen Fachschulen, Fachakademien und überbetrieblichen Ausbildungsstätten sowie der Bildungszentren Ländlicher Raum in Bayern (BauFöR) vom 24. September 2019 (BayMBl. Nr. 397), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 1. Dezember 2022 (BayMBl. Nr. 722) geändert worden ist

1Kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände leisten als Schulaufwandsträger einen wichtigen Beitrag zur beruflichen Aus- und Fortbildung in der Land- und Hauswirtschaft. 2Der Freistaat Bayern fördert Baumaßnahmen für schulische Ausbildungsstätten auf Grundlage des Art. 8 Abs. 1 Bayerisches Gesetz zur nachhaltigen Entwicklung der Agrarwirtschaft und des ländlichen Raumes vom 08.12.2006 (Bayerisches Agrarwirtschaftsgesetz – BayAgrarWiG) sowie Baumaßnahmen der Bildungszentren Ländlicher Raum (Art. 8 Abs. 3 Nr. 2 BayAgrarWiG) zur Erfüllung ihrer Aufgaben im ländlichen Raum.
3Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen als freiwillige Leistung ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 4Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV).