Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.08.2024

2. Abweichende Regelungen zur Bayerischen Agrarschulordnung (BayAgrSchO) vom 5. September 2019 (GVBl. S. 564, BayRS 7803-1-L), die zuletzt durch §§ 1 und 2 der Verordnung vom 10. Februar 2021 (GVBl. S. 59) geändert worden ist

2.1 

1Abweichend von Anlage 4 zu § 21 Abs. 2 Satz 3 BayAgrSchO ist die als Anlage 2 zu dieser Bekanntmachung angehängte Stundentafel anzuwenden. 2Für die Einrichtung von WPM ist § 8 Abs. 2 BayAgrSchO entsprechend anzuwenden.

2.2 

Abweichend von § 30 Abs. 3 BayAgrSchO wird die Zeugnisnote im Pflichtfach „BAP Teil I“ gemäß § 30 Abs. 1 BayAgrSchO berechnet.

2.3 

1Die Abschlussprüfung im Fach „BAP“ nach § 35 Nr. 2 Buchst. c) Doppelbuchst. aa) BayAgrSchO entfällt. 2Für die schulische Prüfung im WPM „BAP Teil II“ sind die Vorgaben des § 36 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BayAgrSchO sowie des § 38 BayAgrSchO entsprechend anzuwenden.

2.4 

1Die Teilnahme an den WPM gemäß Stundentafel sowie die Teilnahme an einer ersetzenden Qualifizierungsmaßnahme werden in das Zeugnis mit der Bemerkung „teilgenommen“ eingetragen (entsprechend § 29 Abs. 6 und § 41 Abs. 1 Satz 2 BayAgrSchO). 2Bei bestandener Prüfung im WPM BAP Teil II erhalten die Studierenden folgenden Eintrag in das Zeugnis: „Der Inhalt des Pflichtfachs BAP Teil I und des Wahlpflichtmoduls BAP II entspricht den in § 3 Ausbilder-Eignungsverordnung genannten Anforderungen. Die/Der Studierende hat in der Prüfung im Wahlpflichtmodul BAP Teil II folgende Ergebnisse erzielt: Schriftlicher Prüfungsteil: Note …; Praktischer Prüfungsteil: Note …“.