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LWGGO
Text gilt ab: 01.11.2017

2. Dienstaufgaben im Allgemeinen

Der Landesanstalt obliegt die Förderung des Weinbaus, der Oenologie, des Brennereiwesens, des Erwerbs- und Freizeitgartenbaus, des Stadtgrüns, des Landschaftsbaus sowie der Bienenkunde und Imkerei in Bayern einschließlich der Verwertung ihrer Produkte durch
anwendungsorientierte Forschung, Versuche und Untersuchungen,
Beratung, Information, Aus- und Fortbildung,
Vollzug der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie
Berücksichtigung gesellschaftlicher Aspekte, insbesondere der Umwelt, der Gesundheit und des Ressourcenschutzes.

2.1 Anwendungsorientierte Forschung, Versuche und Untersuchungen

1Als Grundlage für Hoheitsvollzug, Beratung, Information und Aus- und Fortbildung sowie als Entscheidungshilfe für das Staatsministerium sammelt die Landesanstalt den aktuellen nationalen und internationalen Wissensstand, wertet ihn aus und betreibt anwendungsorientierte Forschung, Versuche und Untersuchungen, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden durchzuführen, auszuwerten und zu dokumentieren sind. 2Gesicherte Ergebnisse sind insbesondere für die Beratung sowie für die Aus- und Fortbildung nutzbar zu machen. 3Die Aufgaben sollen – soweit sachdienlich – in Zusammenarbeit mit Lehr-, Versuchs- und Forschungseinrichtungen des Bundes und der Länder, Hochschulen, privaten Einrichtungen und internationalen Fachorganisationen wahrgenommen werden.

2.2 Hoheitsaufgaben

1Die Landesanstalt vollzieht Hoheitsaufgaben nach den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. 2Die Zuständigkeiten der Landesanstalt für Landwirtschaft nach dem Pflanzenschutz- und dem Saatgutrecht bleiben unberührt.

2.3 Fachliche Leitlinien

1Die Landesanstalt erarbeitet fachliche Leitlinien für die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Ämter), wenn dies aus übergeordneten fachlichen Gesichtspunkten und aus Gründen eines gleichmäßigen Handelns erforderlich ist. 2Die fachlichen Leitlinien sind für die Ämter verbindlich und müssen als solche eindeutig gekennzeichnet und vom Präsidenten der Landesanstalt oder seinem Vertreter unterzeichnet sein. 3Sie können auch als gemeinsame fachliche Leitlinie zusammen mit den Landesanstalten des Geschäftsbereichs erlassen werden. 4Vor dem förmlichen Erlass einer fachlichen Leitlinie gibt die Landesanstalt den Landesanstalten des Geschäftsbereichs unter Fristsetzung Gelegenheit zur Äußerung, soweit deren Zuständigkeit berührt ist. 5Sie leitet gleichzeitig den Entwurf der fachlichen Leitlinie dem Staatsministerium zu. 6Die Landesanstalt entscheidet, ob und in welchem Umfang Einwendungen der Landesanstalten berücksichtigt werden können.

2.4 Veröffentlichung, Information

1Die Landesanstalt informiert im Rahmen ihrer Aufgaben die Behörden innerhalb und außerhalb des Geschäftsbereichs, Organisationen, Berufsverbände, Betriebe und Unternehmen in den Bereichen des Weinbaus, der Oenologie, des Brennereiwesens, der Freiraumplanung, des Landschaftsbaus, der Landschaftspflege, des Erwerbs- und Freizeitgartenbaus, der Bienenkunde und Imkerei sowie die Öffentlichkeit. 2Ziel ist die Vermittlung von Erkenntnissen nationaler und internationaler Forschungseinrichtungen, die auf Bayern übertragbar sind, sowie aus der eigenen anwendungsorientierten Forschung, aus Versuchen und Untersuchungen. 3Der Präsident sowie die Instituts- und Fachzentrumsleitungen fördern das Veröffentlichungswesen der Mitarbeiter. 4Die Mitarbeiter sind gehalten, Arbeitsergebnisse in Vorträgen sowie in Tages- und Fachpresse, in Fernsehen, Hörfunk und sonstigen Medien zu veröffentlichen. 5Originäre wissenschaftliche Erkenntnisse sind nach Freigabe durch den Präsidenten auch in wissenschaftlich anerkannten Zeitschriften zu veröffentlichen. 6Alle wesentlichen Vorträge und Veröffentlichungen sind im Jahresbericht aufzuführen.

2.5 Aus- und Fortbildung, berufliche Weiterbildung

1Die Beschäftigten der Institute und Fachzentren wirken im Unterricht an den Fachschulen auch fachbereichsübergreifend mit. 2Die Landesanstalt vollzieht das Berufsbildungsgesetz (BBiG) entsprechend der ihr durch die Zuständigkeitsverordnung-BerufsbildungLw/Hw (ZustVBLH) und durch weitere Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragenen Aufgaben. 3Der Landesanstalt obliegen ferner die berufliche Erwachsenenbildung im Weinbau einschließlich Oenologie, im Brennereiwesen, im Erwerbsgartenbau, in der Freiraumplanung, im Landschaftsbau, der Landschaftspflege, der Landespflege und in der Imkerei sowie die fachliche Fortbildung von Multiplikatoren auf dem Gebiet des Freizeitgartenbaus. 4Die Landesanstalt ist nach den Richtlinien des Staatsministeriums an der Aus- und Fortbildung von Personal der Landwirtschaftsverwaltung und anderen Fachkräften beteiligt. 5Sie arbeitet mit der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Führungsakademie) eng zusammen.

2.6 Zusammenarbeit

1Mit den Behörden innerhalb und außerhalb des Geschäftsbereichs arbeitet die Landesanstalt eng und vertrauensvoll zusammen. 2In der anwendungsorientierten Forschung sowie bei der Versuchs- und Untersuchungstätigkeit ist eine enge Zusammenarbeit mit den Landesanstalten des Geschäftsbereichs, dem Technologie- und Förderzentrum im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe sowie vergleichbaren Einrichtungen sicherzustellen. 3Zu diesem Zweck hat die Landesanstalt ihre Tätigkeit regelmäßig mit diesen Behörden abzustimmen. 4Die Landesanstalt arbeitet mit wissenschaftlichen und fachlichen Einrichtungen zusammen, deren Arbeitsinhalte mit denen der Landesanstalt Berührung haben. 5Die Landesanstalt hat die Zusammenarbeit mit Verbänden, Organisationen und Unternehmen der Wirtschaft nach ihren Dienstaufgaben auszurichten. 6Sie hat dabei Unparteilichkeit und Wettbewerbsneutralität zu wahren. 7Drittmittel- oder Auftragsforschung für nationale oder internationale öffentliche Forschungseinrichtungen und Unternehmen darf geleistet werden. 8Die Aufträge sind dem Staatsministerium vor Beginn des Vorhabens anzuzeigen und dem Auftraggeber entsprechend in Rechnung zu stellen.

2.7 Gutachten

1Die Landesanstalt darf Gutachten nur innerhalb ihres Aufgabenbereiches erstellen. 2Gegenüber Privaten werden grundsätzlich keine Gutachten erstattet. 3In begründeten Fällen kann das Staatsministerium Ausnahmen zulassen. 4Bei Anforderungen von Gutachten durch Behörden, Gerichte, andere Stellen und Personen entscheidet der Präsident, ob es sich bei der Erstellung von Gutachten um eine Dienstaufgabe der Landesanstalt handelt oder ob auf öffentlich bestellte und beeidigte Sachverständige verwiesen werden kann. 5Vor der Erstellung von Gutachten gegenüber ausländischen Behörden und Gerichten ist die Entscheidung des Staatsministeriums einzuholen. 6Der Präsident entscheidet ferner bei Anträgen auf Erstellung von Gutachten, die den Beschäftigten über Privatanschrift oder persönlich über die Landesanstalt zugeleitet werden, ob es sich um Angelegenheiten handelt, die die Landesanstalt als Dienstaufgabe wahrzunehmen hat oder ob im Einzelfall die Erstellung des Gutachtens als Nebentätigkeit nach Maßgabe der Bestimmungen des Bayerischen Beamtengesetzes (Art. 81 ff. BayBG) bzw. des § 3 Abs. 4 TV-L in Betracht kommt. 7Bei der Entschädigung für Gutachten der Landesanstalt sind die Verordnung über Gebühren und Auslagen der Bayerischen Landesanstalten für Landwirtschaft und für Weinbau und Gartenbau (LfLLWGGebV), Abschnitt 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) und die Verordnung über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in Verwaltungssachen (ZuSEVO) zu beachten.