Inhalt

LWGGO
Text gilt ab: 01.11.2017

1. Organisation

1.1 Einordnung, Dienst- und Fachaufsicht

1Die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (Landesanstalt) ist dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) unmittelbar nachgeordnet. 2Sie ist Zentralbehörde im Sinne der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO). 3Das Staatsministerium übt die Dienst- und Fachaufsicht aus.

1.2 Sitz und Dienstgebiet

1Die Landesanstalt hat ihren Sitz in Veitshöchheim. 2Das Dienstgebiet umfasst den Freistaat Bayern.

1.3 Leitung

1.3.1 Präsident

1Der Präsident leitet die Landesanstalt und vertritt sie nach außen. 2Der Präsident wird vertreten vom Vizepräsidenten. 3Ist der Vizepräsident verhindert, fällt die Vertretung dem ranghöchsten, bei Ranggleichheit dem dienstältesten Instituts- bzw. Fachzentrumsleiter zu. 4Der Präsident koordiniert die Aufgaben und das Zusammenwirken der Institute und der Fachzentren unter Berücksichtigung der Belange der Fachschulen, sorgt für die notwendigen Informationen, einen effizienten Personaleinsatz und ein förderliches Arbeitsklima. 5Er führt den Vorsitz in den Innovations- und Fachbeiräten. 6Der Präsident ist Dienstvorgesetzter der Beamten. 7Gegenüber den Arbeitnehmern nimmt er im Rahmen der ihm übertragenen arbeitsrechtlichen Zuständigkeiten die Befugnisse des Arbeitgebers entsprechend den Tarifverträgen wahr. 8Mit der Personalvertretung, der Schwerbehindertenvertretung und dem Gleichstellungsbeauftragten arbeitet er vertrauensvoll zusammen und fördert deren Tätigkeit. 9Der Präsident bestellt den Beauftragten für den Haushalt nach Art. 9 BayHO, den Beauftragten für den Datenschutz, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Beauftragten für Informations- und Kommunikationstechnik, den Gleichstellungsbeauftragten, den Beauftragten für Gesundheitsmanagement und den Baubeauftragten, die ihm in dieser Funktion unmittelbar unterstellt sind. 10Der Präsident erstellt einen Geschäftsverteilungsplan. 11Bei unabweisbarem Bedarf kann er einzelnen Mitarbeitern abweichend vom Geschäftsverteilungsplan vorübergehend auch andere Aufgaben zuteilen. 12Der Präsident ist verantwortlich für die Darstellung der Landesanstalt in der Öffentlichkeit, gegenüber Verbänden und anderen Behörden. 13Der Präsident und die weiteren Führungskräfte unterstützen die Mitarbeiter in ihrer Fortbildung und fördern deren fachliche und soziale Kompetenz.

1.3.2 Präsidium

Der Präsident und der Vizepräsident bilden das Präsidium.

1.3.3 Leitungskonferenz

1Der Präsident bildet zusammen mit den Institutsleitern, den Leitern der Fachzentren und der Leitung des Sachgebietes Verwaltung die Leitungskonferenz. 2Bei Bedarf kann der Präsident weitere Personen zu den Sitzungen der Leitungskonferenz beratend zuziehen. 3Die Leitungskonferenz erarbeitet unter Beachtung der Vorgaben des Staatsministeriums aus den Vorschlägen der Institute und Fachzentren sowie den Empfehlungen der Innovations- und Fachbeiräte das Forschungsrahmenprogramm und das Arbeitsprogramm der Landesanstalt und überwacht deren Umsetzung. 4Die Leitungskonferenz befindet über Forschungsprojekte und legt bei instituts- und fachzentrumsübergreifenden Vorhaben die Ziele fest, bestimmt die zur Erledigung erforderlichen Arbeitsgruppen, das für das Vorhaben federführend verantwortliche Institut bzw. Fachzentrum und überwacht deren Fortschritte. 5Sie wirkt ferner bei der organisatorischen Weiterentwicklung der Landesanstalt mit. 6Die Leitungskonferenz wird durch den Präsidenten mindestens einmal vierteljährlich einberufen. 7Auf Antrag von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder ist sie einzuberufen.

1.4 Gliederung der Landesanstalt

Die Landesanstalt ist gegliedert in
das Präsidium
das Institut für Weinbau und Oenologie
das Institut für Erwerbs- und Freizeitgartenbau
das Institut für Stadtgrün und Landschaftsbau
das Institut für Bienenkunde und Imkerei
das Fachzentrum Recht und Service
das Fachzentrum Bildung
das Fachzentrum Analytik.

1.4.1 Institute und Fachzentren

1Die Institute und Fachzentren werden in der Regel von Beamten, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind, oder vergleichbaren Arbeitnehmern geleitet. 2Der Leiter des Fachzentrums Bildung ist in Personalunion auch Leiter der Fachschulen. 3Die Institutsleiter und die Leiter der Fachzentren sorgen unter Beachtung der Vorgaben des Präsidenten und der Leitungskonferenz für die Erarbeitung von Vorschlägen für das Forschungsrahmenprogramm sowie für das Arbeitsprogramm und deren Umsetzung. 4Sie koordinieren die Aufgaben und das Zusammenwirken in ihrem Zuständigkeitsbereich, sorgen für die notwendigen Informationen, einen effizienten Personal-, Finanz- und Sachmitteleinsatz und ein förderliches Arbeitsklima.

1.4.2 Arbeitsbereiche und Sachgebiete

1Die Institute gliedern sich in Arbeitsbereiche, die Fachzentren in Sachgebiete. 2Ihre Leitung obliegt in der Regel Beamten, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind, oder vergleichbaren Arbeitnehmern. 3Die Leitungen der Arbeitsbereiche und Sachgebiete sind verantwortlich für die Erledigung der Aufgaben und das Zusammenwirken in ihrem Zuständigkeitsbereich, sorgen für die notwendige Information und ein förderliches Arbeitsklima.

1.5 Innovations- und Fachbeiräte

1Die Aufgabenerledigung in den Instituten wird durch Einrichtung von Innovations- und Fachbeiräten unterstützt. 2Sie beraten die Landesanstalt in fachlichen Fragen und bringen die Belange der Hochschulen, der Beratung und der Berufsstände ein. 3Die Mitglieder werden im Benehmen mit den Berufsständen vom Staatsministerium berufen. 4Näheres regeln die Geschäftsordnungen der Innovations- und Fachbeiräte.

1.6 Führung

1Die Leitlinien zur Führung und Zusammenarbeit in der Bayerischen Staatsverwaltung sind für die Wahrnehmung der Aufgaben und die Ausübung von Befugnissen und Verantwortung durch die Beschäftigten maßgebend. 2Die Beschäftigten wirken darauf hin, dass Benachteiligungen im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes unterbleiben.

1.7 Fachschulen

1Die Staatliche Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau und die Staatliche Fachschule für Agrarwirtschaft (Fachschulen) sind als selbstständige Behörden der Landesanstalt angegliedert (Agrarfachschulverordnung – AgrFSchV). 2Der Präsident wirkt bei der Schulaufsicht des Staatsministeriums mit. 3Für den Betrieb der Schulen gelten die Technikerschulordnung Agrar (AgrTSO) sowie die Fachschulordnung Agrarwirtschaft (FSO Agrar), ferner die dazu erlassenen Richtlinien. 4Der Leiter der Fachschulen leitet die Schulen nach Maßgabe des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und ist für einen geordneten Schulbetrieb und Unterricht sowie gemeinsam mit den Lehrkräften für die Bildung und Erziehung der Studierenden verantwortlich. 5In Erfüllung dieser Aufgaben ist er den Lehrkräften und dem sonstigen pädagogischen Personal sowie dem Verwaltungs- und Hauspersonal gegenüber weisungsberechtigt.