Text gilt ab: 01.12.2019

2. Dienstaufgaben im Allgemeinen

1Dem TFZ obliegt die Förderung der landwirtschaftlichen Produktion, Verarbeitung und Nutzung Nachwachsender Rohstoffe durch anwendungsorientierte Forschung, Information sowie Aus- und Fortbildung. 2Die Tätigkeit erstreckt sich insbesondere auf
die Weiterentwicklung der Produktionstechnik und der züchterischen Bearbeitung neuer Rohstoffpflanzen zur energetischen und stofflichen Nutzung im Nicht-Nahrungsbereich,
die Anlage und Auswertung von Exaktversuchen sowie die Durchführung von Modellvorhaben,
die Weiterentwicklung, Erprobung und Bewertung von Technologien und Verfahren zur Bereitstellung und Nutzung Nachwachsender Energieträger und Rohstoffe vor allem im ländlichen Raum,
die Fachberatung von Landwirtschaft, Unternehmen, Politik und Administration,
die Demonstration, Ausstellung und Schulung sowie
die Bewilligung von Fördermaßnahmen für die energetische und stoffliche Nutzung von Biomasse.

2.1 Anwendungsorientierte Forschung

1Das TFZ betreibt anwendungsorientierte Forschung als Grundlage für die verstärkte Nutzung von Technologien, Verfahren und Produkten im Bereich Nachwachsender Rohstoffe, für die Landwirtschaftsberatung, für die Aus- und Fortbildung sowie als Entscheidungshilfe für das Staatsministerium. 2Der Ressortforschungsrahmen des Staatsministeriums (Gz. G2-0212-1/90) stellt die wesentliche Grundlage für die wissenschaftliche Ausrichtung und angewandte Forschungstätigkeit des TFZ dar und ist in den Forschungsstrategien und Arbeitsschwerpunkten der Behörde umzusetzen. 3Die Forschungsvorhaben sind nach wissenschaftlichen Methoden durchzuführen, auszuwerten und zu dokumentieren.
4Die Aufgaben sollen – soweit sachdienlich – in Zusammenarbeit mit den Landesanstalten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums, Hochschulinstituten, Forschungsanstalten, privaten wissenschaftlichen Einrichtungen sowie mit anerkannten Fachorganisationen des In- und Auslandes wahrgenommen werden. 5Das TFZ kann einzelne Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bereich Landwirtschaft) in zumutbarem Umfang und mit deren Einverständnis zur Mithilfe bei der Durchführung von praktischen Versuchen in Betrieben heranziehen.

2.2 Information

1Das TFZ informiert im Rahmen seiner Aufgaben die Behörden im Geschäftsbereich, die landwirtschaftliche Praxis, die mit der Erzeugung und Nutzung Nachwachsender Rohstoffe befassten Wirtschaftskreise und die Öffentlichkeit. 2Ziel ist die Vermittlung gesicherter Erkenntnisse aus anwendungsorientierter Forschung. 3Die Einrichtungen der Tages- und Fachpresse, des Fernsehens, des Hörfunks und der sonstigen Medien des Informations- und Kommunikationsbereichs sind dafür zu nutzen.

2.3 Aus- und Fortbildung

1Das TFZ ist nach den Richtlinien des Staatsministeriums an der Aus- und Fortbildung von Beamtenanwärtern und anderen Fachkräften beteiligt. 2Mit der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk) arbeitet es eng zusammen und sorgt für die Fortbildung der eigenen Beschäftigten.

2.4 Zusammenarbeit im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe

1Das TFZ arbeitet mit dem TUM Campus Straubing für Biotechnologie und Nachhaltigkeit sowie C.A.R.M.E.N. e. V. eng und vertrauensvoll zusammen. 2Ergebnisse der grundlagen- und anwendungsorientierten Arbeiten sind auszutauschen; künftige Forschungs- und Erprobungsprogramme sind abzustimmen. 3Das TFZ betreut zusammen mit C.A.R.M.E.N. e. V. das Schulungs- und Ausstellungszentrum, das dem Knowhow- und Technologietransfer dient.

2.5 Zusammenarbeit mit Behörden und sonstigen staatlichen Einrichtungen

1Mit den Behörden innerhalb und außerhalb des Geschäftsbereichs arbeitet das TFZ eng und vertrauensvoll zusammen. 2In der anwendungsorientierten Forschung ist eine enge Zusammenarbeit mit den Landesanstalten des Geschäftsbereichs sicherzustellen und mit vergleichbaren Einrichtungen anzustreben. 3Zu diesem Zweck hat das TFZ seine Tätigkeit regelmäßig mit den Landesanstalten abzustimmen.

2.6 Zusammenarbeit mit Verbänden, Organisationen und Unternehmen der Wirtschaft und sonstigen Institutionen

1Das TFZ arbeitet mit wissenschaftlichen und fachlichen Einrichtungen zusammen, deren Arbeitsinhalte mit denen des TFZ Berührung haben. 2Es hat die Zusammenarbeit mit Verbänden, Organisationen und Unternehmen der Wirtschaft nach seinen Dienstaufgaben auszurichten. 3Dabei hat das TFZ Unparteilichkeit und Wettbewerbsneutralität zu wahren. 4Die Zusammenarbeit darf sich nicht auf Kassen- und Geldgeschäfte erstrecken.
5Soweit Beschäftigte außerhalb des Hauptamtes Aufgaben bei Verbänden, Genossenschaften oder sonstigen Organisationen übernehmen, sind die Bestimmungen über die Nebentätigkeit zu beachten.

2.7 Gutachten

1Das TFZ darf Gutachten nur innerhalb seines Aufgabenbereiches erstellen. 2Gegenüber Privaten werden – außer bei Anlagenprüfungen – grundsätzlich keine Gutachten abgegeben. 3Bei Anforderungen von Gutachten durch Behörden, Gerichte, andere Stellen und Personen hat die Behördenleitung zu entscheiden, ob es sich bei der Gutachtenerstellung um eine Aufgabe des TFZ handelt oder ob auf öffentlich bestellte und beeidigte Sachverständige zu verweisen ist.
4Beschäftigte, die persönlich von Dritten um Erstellung eines Gutachtens ersucht werden, haben dies der Behördenleitung anzuzeigen. 5Diese entscheidet, ob es sich um eine Angelegenheit handelt, die als Dienstaufgabe wahrzunehmen ist, oder ob die Erstellung des Gutachtens als Nebentätigkeit zu werten ist.
6Bei der Entschädigung für Gutachten des TFZ sind Abschnitt 3 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG) und die Verordnung über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in Verwaltungssachen (ZuSEVO) (BayRS 2013 3 1 F) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.