Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2020

4. Geschäftsführung und Wirtschaftsplan

1Der Staatsbetrieb BaySG wird als Nettobetrieb im Sinn der VV Nr. 1.1.1 zu Art. 26 BayHO geführt. 2Grundlagen für die Wirtschaftsführung der Bayerischen Staatsgüter (BaySG) sind der vom Staatsbetrieb aufzustellende und im Rahmen des Haushaltsplans zu genehmigende Wirtschaftsplan (Art. 26 Abs. 1 BayHO mit VV Nrn. 1.4 und 1.5 zu Art. 26 BayHO) und die gemäß Art. 26 Abs. 1 BayHO im Haushaltsplan ausgewiesenen Planstellen.