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Text gilt ab: 01.10.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
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7523-W

Richtlinie zum Förderprogramm „Wasserkraftanlagen“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 19. August 2021, Az. 94-9450/14/6

(BayMBl. Nr. 629)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Richtlinie zum Förderprogramm „Wasserkraftanlagen“ vom 19. August 2021 (BayMBl. Nr. 629)

Vorbemerkung
1Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für Wasserkraftanlagen nach Maßgabe
dieser Förderrichtlinie,
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften bzw. der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG),
der Kumulierungsregelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2021),
und in Übereinstimmung mit den von der Europäischen Kommission aufgestellten Kriterien für „De-minimis“-Beihilfen, geregelt in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Verordnung).
2Die Zuwendung erfolgt ohne Rechtsanspruch und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.