Text gilt ab: 01.11.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 01.09.2026

2.   Ausnahmebestimmungen

1Die Vergabegrundsätze nach Nr. 1 sind nicht anzuwenden auf folgende Sachverhalte, für die das GWB Ausnahmen vorsieht:
Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen im Sinne des § 107 Abs. 1 Nr. 1 GWB,
Grundstücksgeschäfte im Sinne des § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB, soweit sie nicht den Charakter eines Bauauftrags aufweisen,
Arbeitsverträge im Sinne des § 107 Abs. 1 Nr. 3 GWB,
Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden, im Sinne von § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB,
öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit im Sinne von § 108 GWB, Vergabe an verbundene Unternehmen im Sinne von § 138 GWB, Vergabe durch oder an ein Gemeinschaftsunternehmen im Sinne von § 139 GWB,
Vergaben auf der Grundlage internationaler Verfahrensregeln im Sinne von § 109 GWB,
Rechtsdienstleistungen im Sinne von § 116 Abs. 1 Nr. 1, § 137 Abs. 1 Nr. 1 GWB,
Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen im Sinne von § 116 Abs. 1 Nr. 2, § 137 Abs. 1 Nr. 2 GWB,
finanzielle Dienstleistungen im Sinne von § 116 Abs. 1 Nr. 4 , § 137 Abs. 1 Nr. 4 GWB,
Kredite und Darlehen im Sinne von § 116 Abs. 1 Nr. 5 , § 137 Abs. 1 Nr. 5 GWB,
Dienstleistungen, die an einen öffentlichen Auftraggeber nach § 99 Nr. 1 bis 3 GWB vergeben werden, der ein auf Gesetz oder Verordnung beruhendes ausschließliches Recht hat, die Leistung zu erbringen (§ 116 Abs. 1 Nr. 6, § 137 Abs. 1 Nr. 6 GWB),
Aufträge, die den hauptsächlichen Zweck haben, dem Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen (§ 116 Abs. 2 GWB),
Beschaffung von Wasser im Rahmen der Trinkwasserversorgung (§ 137 Abs. 1 Nr. 7 GWB),
Beschaffung von Energie oder von Brennstoffen zur Energieerzeugung im Rahmen der Energieversorgung (§ 137 Abs. 1 Nr. 8 GWB),
unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten im Sinne von § 140 GWB.
2Der Haushaltsgrundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist zu beachten.