Inhalt

GWLANR
Text gilt ab: 31.12.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

4.   Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Sachaufwandsträger öffentlicher Schulen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), die Krankenhausträger der gemäß Art. 5 Abs. 2 BayKrG in den Krankenhausplan des Freistaates Bayern aufgenommenen Krankenhäuser und die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Bezirke im Freistaat Bayern.