Inhalt

GWLANR
Text gilt ab: 31.12.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

8.   Verfahren

8.1  

1Anträge auf Gewährung der Zuwendung sind bei der Bewilligungsbehörde mit folgenden Unterlagen oder Erklärungen gemäß Nrn. 8.1.1 bis 8.1.6 einzureichen. 2Bewilligungsbehörde ist
a)
die örtlich zuständige Regierung für Anträge, die bis einschließlich 31. Juli 2020 eingereicht werden,
b)
das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung für Anträge, die ab dem 1. August 2020 eingereicht werden:

8.1.1  

Aufgegliederte Darstellung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben in Angeboten.

8.1.2  

Erklärung des Antragstellers, dass für das Vorhaben keine weiteren öffentlichen Zuwendungen beantragt oder bewilligt wurden.

8.1.3  

Erklärung des Antragstellers, dass er Sachaufwandsträger der öffentlichen Schule im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BayEUG ist, für die die Förderung beantragt wird oder er Träger des in den Krankenhausplan des Freistaates Bayern aufgenommenen Krankenhauses ist, für das die Förderung beantragt wird.

8.1.4  

Im Fall der FTTB-Förderung: Bestätigung des Antragstellers, dass

8.1.4.1  

aktuell kein Glasfaseranschuss bis zum Gebäude besteht,

8.1.4.2  

die Herstellung eines Glasfaseranschlusses in das Gebäude nicht im Rahmen einer anderweitigen Fördermaßnahme geplant ist,

8.1.4.3  

kein Telekommunikationsunternehmen im Rahmen einer Markterkundung im Zusammenhang mit einer anderweitigen Maßnahme zur Förderung des Breitbandausbaus einen Glasfaserausbau bis zum Gebäude ohne Kostenbeteiligung für die Endkunden angekündigt hat. 2Sofern dem Antragsteller hierüber keine Informationen vorliegen, sind diese beim Breitbandzentrum Amberg, Kirchensteig 1, 92224 Amberg, einzuholen.

8.1.4.4  

eine durchgängige Glasfaserinfrastruktur bis zum Gebäude entsteht

8.1.5  

Im Fall der FTTB-Förderung für Rathäuser zusätzlich:

8.1.5.1  

Bei Antragstellung durch Gemeinde: Erklärung der Gemeinde, dass sie über ein KomBN an das Bayerische Behördennetz angeschlossen ist (entweder direkt oder indirekt im Rahmen einer Verwaltungsgemeinschaft, an der sie gegebenenfalls beteiligt ist) oder dass ein Anschluss an das Bayerische Behördennetz über ein KomBN innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab Bewilligung der Förderung erfolgen wird.

8.1.5.2  

Bei Antragstellung durch Verwaltungsgemeinschaft: Erklärung der Verwaltungsgemeinschaft, dass die an ihr beteiligten Gemeinden bereits über ein KomBN an das Bayerische Behördennetz angeschlossen sind (entweder direkt oder indirekt im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft) oder dass ein Anschluss der beteiligten Gemeinden an das Bayerische Behördennetz erfolgen wird.

8.1.5.3  

Bei Antragstellung durch Bezirk: Erklärung des Bezirks, dass er an das Bayerische Behördennetz angeschlossen ist oder dass ein Anschluss an das Bayerische Behördennetz innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab Bewilligung der Förderung erfolgen wird.

8.1.6  

Im Fall der WLAN-Förderung: Erklärung des Antragstellers, zum Abruf des BayernWLAN aus dem BayKOM-Rahmenvertrag (Los 2) berechtigt zu sein und Zusage, das BayernWLAN aus dem BayKOM-Rahmenvertrag abzurufen und für mindestens 24 Monate anzubieten.

8.2  

Die Bewilligungsbehörde kann zur Prüfung des geplanten Vorhabens weitere Unterlagen anfordern.

8.3  

1Die Bewilligungsbehörde gewährt die Zuwendung auf der Grundlage eines Zuwendungsbescheides. 2In diesem Bescheid sind insbesondere die Bestimmungen der beizufügenden ANBest-K oder ANBest-P für verbindlich zu erklären, soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes geregelt ist. 3Die Aufnahme zusätzlicher Auflagen und Nebenbestimmungen bleibt der Bewilligungsbehörde vorbehalten.

8.4  

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt durch die Bewilligungsbehörde nach Vorlage des Verwendungsnachweises und dessen Prüfung.

8.5  

Die Bewilligungsbehörde und der Bayerische Oberste Rechnungshof haben das Recht, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung, die Einhaltung der im Zuwendungsbescheid festgelegten Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen beim Zuwendungsempfänger durch Einsichtnahme in Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zu prüfen und Auskünfte einzuholen oder durch Beauftragte prüfen und Auskünfte einholen zu lassen.