Inhalt

GWLANR
Text gilt ab: 31.12.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

2.   Zweck der Förderung

Zweck der Förderung ist die Anbindung von öffentlichen Schulen und von nach dem Bayerischen Krankenhausgesetz (BayKrG) förderfähigen Plankrankenhäusern sowie von Rathäusern an das Internet über gigabitfähige und durchgängige Glasfaserleitungen bis in die Gebäude (FTTB-Förderung) sowie die Ausstattung von nach dem BayKrG förderfähigen Plankrankenhäusern mit technischen Einrichtungen für drahtlose lokale Funknetze, soweit über diese drahtlosen lokalen Funknetze auch das BayernWLAN ausgestrahlt werden kann (WLAN-Förderung).