Inhalt

GWLANR
Text gilt ab: 31.12.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

6.   Art, Umfang und Höhe der Förderung

6.1  

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

6.2  

1Zuwendungsfähig sind die notwendigen investiven Ausgaben für die unter Nr. 3.1 und Nr. 3.2 genannten Fördergegenstände. 2Zu den investiven Ausgaben für den unter Nr. 3.2 genannten Fördergegenstand gehören auch die Kosten einer Ortsbegehung im Rahmen des BayKOM-Rahmenvertrages (Los 2). 3Ist in den zugrunde zu legenden Ausgaben ein Mehrwertsteueranteil enthalten, ist dieser nur zuwendungsfähig, soweit kein Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes geltend gemacht werden kann. 4Betriebsausgaben (Strombezug, Internetzugangsdienste, Miete für WLAN-Hardware aus dem BayKOM-Rahmenvertrag et cetera) sind nicht zuwendungsfähig. 5Kommunale Eigenregieleistungen sind ebenfalls nicht zuwendungsfähig.

6.3  

1Eine FTTB-Förderung scheidet aus, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben unter 5 000 Euro inklusive Umsatzsteuer liegen. 2Eine WLAN-Förderung scheidet aus, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben unter 2 000 Euro inklusive Umsatzsteuer liegen (Bagatellgrenzen).

6.4  

1Der Fördersatz beträgt 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Für Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften als Zuwendungsempfänger, die überwiegend dem Raum mit besonderem Handlungsbedarf zuzurechnen sind, beträgt der Fördersatz 90 %.

6.5  

1Der Förderhöchstbetrag je öffentlicher Schule (unabhängig von der Anzahl der Standorte) und je im Krankenhausplan ausgewiesenem Krankenhausstandort beträgt für die FTTB-Förderung 50 000 Euro und für die WLAN-Förderung 5 000 Euro. 2Sofern für die erstmalige Herstellung eines Glasfaseranschlusses einer öffentlichen Schule oder eines Plankrankenhauses ein Tiefbau auf einer Länge von mehr als 1 500 Meter erforderlich ist, erhöht sich der Förderhöchstbetrag um 10 000 Euro auf dann 60 000 Euro. 3Diese Erhöhung des Förderhöchstbetrages wird jedoch nicht gewährt, wenn mehr als eine öffentliche Schule oder mehr als ein Plankrankenhaus dieselbe postalische Adresse haben.

6.6  

Der Förderhöchstbetrag für die FTTB-Erschließung der Rathäuser beträgt

6.6.1  

120 000 Euro je Gemeinde, die nicht über ein KomBN an das Bayerische Behördennetz angeschlossen ist (weder direkt noch indirekt im Rahmen einer Verwaltungsgemeinschaft im Sinne des Art. 1 Verwaltungsgemeinschaftsordnung). 2Für den Fall, dass die Gemeinde bereits angeschlossen ist oder verbindlich erklärt, sich innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab Bewilligung an ein KomBN und damit an das Bayerische Behördennetz anzuschließen (entweder direkt oder indirekt im Rahmen einer Verwaltungsgemeinschaft im Sinne des Art. 1 Verwaltungsgemeinschaftsordnung), erhöht sich der Förderhöchstbetrag auf 50 000 Euro.

6.6.2  

120 000 Euro je Bezirk, der nicht an das Bayerische Behördennetz angeschlossen ist. 2Für den Fall, dass der Bezirk bereits angeschlossen ist oder verbindlich erklärt, sich innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab Bewilligung an das Bayerische Behördennetz anzuschließen, erhöht sich der Förderhöchstbetrag auf 50 000 Euro.

6.6.3  

1In den Fällen der Nr. 6.6.1 Satz 2 Alternative 2 und Nr. 6.6.2 Satz 2 Alternative 2 können Bewilligungen bis zum Förderhöchstbetrag von 50 000 Euro ausgesprochen werden. 2Sofern nicht innerhalb von 3 Jahren ab Bewilligung der Anschluss an das KomBN oder Behördennetz nachgewiesen wird, reduziert sich die Zuwendung auf maximal 20 000 Euro.

6.6.4  

Eine Verwaltungsgemeinschaft kann maximal den Betrag erhalten, den ihr die Mitgliedsgemeinden aus deren Förderhöchstbeträgen gemäß Nr. 6.6.1 überlassen; ein eigener Förderhöchstbetrag ist einer Verwaltungsgemeinschaft insoweit nicht eingeräumt.