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BayGibitR
Text gilt ab: 02.03.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
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7072-F

Richtlinie zur Förderung des Aufbaus von gigabitfähigen Breitbandnetzen im Freistaat Bayern
(Bayerische Gigabitrichtlinie – BayGibitR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 29. Januar 2020, Az. 75-O 1903-8/198

(BayMBl. Nr. 76)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die Richtlinie zur Förderung des Aufbaus von gigabitfähigen Breitbandnetzen im Freistaat Bayern (Bayerische Gigabitrichtlinie – BayGibitR) vom 29. Januar 2020 (BayMBl. Nr. 76)

1Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen zum Aufbau von gigabitfähigen Breitbandnetzen in „grauen und weißen NGA Flecken“ nach Maßgabe dieser Richtlinie, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften sowie europarechtlicher Vorgaben. 2Insbesondere gelten die Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie die Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). 3Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.