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Text gilt ab: 02.03.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

14. Rückforderungsmechanismus

Bei Vorhaben mit einer Wirtschaftlichkeitslücke von 10 Mio. Euro und mehr sowie bei Betreibermodellen mit Investitionskosten von 10 Mio. Euro und mehr gilt Folgendes:
a)
1Nach Ablauf der Zweckbindungsfrist hat der Zuwendungsempfänger zu prüfen, ob der ursprünglich prognostizierte Gewinn des Netzbetreibers bezogen auf das Erschließungsgebiet um 30 Prozentpunkte überschritten wurde. 2Ist dies der Fall, hat der Netzbetreiber dem Zuwendungsempfänger 50 % des die 30 Prozentpunkte übersteigenden Gewinns zu erstatten.
b)
Dieser Mechanismus kommt im Betreibermodell nicht zur Anwendung, sofern die Pacht für die Nutzung der gefördert errichteten Infrastruktur abhängig ist von der tatsächlichen Buchung von Endkundenanschlüssen.
c)
Der Zuwendungsempfänger hat seine Prüfung spätestens sechs Monate nach Ablauf der Zweckbindungsfrist zu dokumentieren und diese Dokumentation einschließlich des Ergebnisses der Prüfung der Bewilligungsbehörde unverzüglich zu übermitteln.
d)
Kommt es zu einer Erstattung, ist vom Zuwendungsempfänger der Betrag zurückzufordern, der dem Anteil des ursprünglichen staatlichen Zuschusses an den zuwendungsfähigen Kosten entspricht.
e)
Die Bewilligungsbehörde hat den Rückforderungsmechanismus zu überwachen.