Inhalt

BayGibitR
Text gilt ab: 02.03.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

10. Art, Umfang und Höhe der Förderung

10.1 

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

10.2 

1Zuwendungsfähig sind im Wirtschaftlichkeitslückenmodell die Ausgaben zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke und im Betreibermodell die Ausgaben für die Errichtung der passiven Infrastruktur abzüglich der Pachteinnahmen. 2Als Betrachtungszeitraum im Wirtschaftlichkeitslückenmodell und im Betreibermodell gilt jeweils ein Zeitraum von mindestens sieben Jahren ab Inbetriebnahme des Netzes.

10.3 

Ist in den zugrundeliegenden Ausgaben ein Mehrwertsteueranteil enthalten, ist dieser nur zuwendungsfähig, soweit kein Vorsteuerabzug nach § 15 UStG geltend gemacht werden kann.

10.4 

Vorhaben mit einer Wirtschaftlichkeitslücke oder Herstellungsausgaben für die passive Infrastruktur von unter 25 000 Euro werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).

10.5 

1Der Fördersatz und der Förderhöchstbetrag je Gemeinde werden durch die Bewilligungsbehörde festgelegt. 2Sie sind auf der Internetseite des Bayerischen Breitbandzentrums (www.schnelles-internet.bayern.de) veröffentlicht.