BayGibitR
Text gilt ab: 02.03.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

4. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 

Eine Förderung darf nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

4.1.1 

das im Rahmen der Förderung auszubauende Gebiet (Erschließungsgebiet) ist ein „grauer oder weißer NGA-Fleck“,

4.1.2 

im Erschließungsgebiet ist noch kein Netz vorhanden, welches zuverlässig 100 Mbit/s im Download für Privatanschlüsse und 200 Mbit/s symmetrisch für gewerbliche Anschlüsse übertragen kann (Aufgreifschwellen),

4.1.3 

ein Netz, welches zuverlässig 100 Mbit/s im Download für Privatanschlüsse und 200 Mbit/s symmetrisch für gewerbliche Anschlüsse übertragen kann, wird in den kommenden drei Jahren von privaten Netzbetreibern wahrscheinlich auch nicht errichtet,

4.1.4 

durch die Förderung kommt es zu einer wesentlichen Verbesserung der aktuellen Breitbandversorgung oder der durch einen eigenwirtschaftlichen Ausbau innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren erreichten Breitbandversorgung (mindestens Verdoppelung von Up- und Download im Rahmen der unter Nr. 1 aufgeführten Zielbandbreiten) und

4.1.5 

es werden erhebliche neue Investitionen getätigt (zum Beispiel optische Bauelemente, die näher zu den Endkunden geführt werden).

4.2 

Ist ein Netz im Erschließungsgebiet vorhanden, oder wird ein solches innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren durch eigenwirtschaftlichen Ausbau errichtet, welches zuverlässig die Übertragung von mehr als 500 Mbit/s im Download ermöglicht, scheidet eine Förderung auch für gewerbliche Anschlüsse aus.

4.3 

1Der Zuwendungsempfänger hat für das Erschließungsgebiet die aktuelle Versorgung mit Breitbanddiensten anhand der Download- und Uploadgeschwindigkeiten, die das vorhandene Netz zuverlässig bieten kann, sowie die dafür eingesetzte Technologie, (unter anderem durch Einsichtnahme in den Bundesbreitbandatlas) zu ermitteln. 2Die Ist-Versorgung ist in den vom Zuwendungsempfänger bereitgestellten Adresslisten zu dokumentieren. 3Die Dokumentation hat dabei gebäudescharf und anhand der Teilnehmer, die an eine bestimmte Netzinfrastruktur angebunden werden könnten und nicht anhand der Teilnehmer, die tatsächlich einen Netzanschluss besitzen, zu erfolgen.

4.4 

1Der Zuwendungsempfänger muss unter Verwendung der Dokumentation der Ist-Versorgung (vergleiche Nr. 4.3) hinsichtlich der künftig zu versorgenden Adressen Netzbetreibern und Infrastrukturinhabern über eine Veröffentlichung auf dem zentralen Onlineportal www.schnelles-internet.bayern.de Gelegenheit geben, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen (Markterkundung):
1.
Ist ein eigenwirtschaftlicher Ausbau in den kommenden drei Jahren geplant und zu welchen Bandbreiten (Download, Upload als zuverlässig erreichbare Mindest-Geschwindigkeiten) wird dieser Ausbau führen?
2.
Enthält die Darstellung der Ist-Versorgung Fehler?
3.
Wurde Infrastruktur nach dem Stichtag 1. Juli im vorläufigen Erschließungsgebiet erstellt?
4.
Sollen im Rahmen eines künftigen Auswahlverfahrens räumliche Lose gebildet werden?
2Die Markterkundung hat ferner den Hinweis zu enthalten, dass jeder an einem möglichen späteren Auswahlverfahren teilnehmende Netzbetreiber, der über eine eigene passive Infrastruktur im vorläufigen Erschließungsgebiet verfügt, mit Angebotsabgabe bestätigen muss, dass er die Daten zu dieser Infrastruktur der Bundesnetzagentur (BNetzA) zur Einstellung in deren Infrastrukturatlas zum Stichtag 1. Juli eines jeden Jahres zur Verfügung gestellt hat und grundsätzlich bereit ist, seine passive Infrastruktur anderen am Auswahlverfahren teilnehmenden Netzbetreibern zur Verfügung zu stellen.
3Die Äußerungsfrist hat mindestens einen Monat zu betragen und ist auf Bitte eines Netzbetreibers zu verlängern. 4Die im Erschließungsgebiet vorhandenen Infrastrukturinhaber oder Netzbetreiber kann der Zuwendungsempfänger zusätzlich auch individuell anschreiben.

4.5 

1Der Zuwendungsempfänger muss eigenwirtschaftliche Ausbauplanungen nur berücksichtigen, wenn die Netzbetreiber das Gebiet, für das ein Ausbau angekündigt wird, nach den vom Zuwendungsempfänger bereitgestellten Adresslisten gebäudescharf darstellen und anhand eines technischen Konzepts nachweisen, welche Bandbreiten im Upload und im Download den Endkunden in dem bezeichneten Gebiet nach einem Ausbau angeboten werden können. 2Rückmeldungen zur dargestellten Ist-Kapazität sind vom Zuwendungsempfänger nur dann zu berücksichtigen, wenn sie nach den vom Zuwendungsempfänger bereitgestellten Adresslisten gebäudescharf erfolgen und anhand des technischen Konzepts nachgewiesen wird, welche Bandbreiten im Upload und im Download schon jetzt zuverlässig angeboten werden können. 3Die Rückmeldungen der Versorgungsdaten sind dem Zuwendungsempfänger und dem Bayerischen Breitbandzentrum digital zur Verfügung zu stellen.

4.6 

1Der Zuwendungsempfänger kann von jedem Netzbetreiber, der einen zu berücksichtigenden eigenwirtschaftlichen Bau einer eigenen Infrastruktur im vorläufigen Erschließungsgebiet ankündigt (vergleiche Nr. 4.5), verlangen, ihm innerhalb von zwei Monaten einen verbindlichen und detaillierten Projekt- und Zeitplan für den Netzausbau vorzulegen, der Projektmeilensteine für Zeiträume von sechs Monaten enthält. 2Die vom Netzbetreiber geplanten Vorhaben müssen so angelegt sein, dass die Investitionen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten anlaufen und innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren wesentliche Teile des betreffenden Gebietes erschlossen und einem wesentlichen Teil der Endkunden Anschlüsse ermöglicht werden. 3Der Abschluss der geplanten Investitionen ist anschließend innerhalb einer angemessenen Frist vorzusehen. 4Kommt der Netzbetreiber seinen selbst gesetzten Meilensteinen nicht nach und hat der Zuwendungsempfänger einmal erfolglos eine Nachfrist gesetzt, kann der Zuwendungsempfänger die eigenwirtschaftlichen Ausbauankündigungen unberücksichtigt lassen.

4.7 

1Sofern der Zuwendungsempfänger Informationen zu nach dem Stichtag 1. Juli im vorläufigen Erschließungsgebiet errichteter Infrastruktur erhält, weist er in der Bekanntmachung zur Ausschreibung des Netzbetreibers auf diese Tatsache hin. 2Auf entsprechende Nachfrage von möglichen Teilnehmern im Auswahlverfahren stellt der Zuwendungsempfänger die erhaltenen Informationen zu der nach dem Stichtag 1. Juli errichteten Infrastruktur zur Verfügung.

4.8 

1Sofern sich Netzbetreiber für eine Aufteilung des Erschließungsgebietes in Lose aussprechen, hat der Zuwendungsempfänger grundsätzlich Lose zu bilden. 2Dem Zuwendungsempfänger bleibt es jedoch unbenommen, in der Ausschreibung neben Angeboten für einzelne Lose auch ein Gesamtangebot für das gesamte Erschließungsgebiet zu fordern.

4.9 

Das Ergebnis der Markterkundung ist zu dokumentieren und auf dem zentralen Onlineportal www.schnelles-internet.bayern.de zu veröffentlichen.