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BayGibitR
Text gilt ab: 02.03.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

7. Auswahl des Netzbetreibers im Wirtschaftlichkeitslückenmodell

7.1 

1Im Wirtschaftlichkeitslückenmodell wählt der Zuwendungsempfänger für den Bau und Betrieb eines NGA-Netzes einen Netzbetreiber im Wege eines wettbewerblichen Verfahrens aus. 2Die Bestimmungen der UVgO sind sinngemäß anzuwenden. 3Dabei hat der Zuwendungsempfänger abweichend von § 8 UVgO die Wahl zwischen den folgenden Verfahrensarten: Öffentliche Ausschreibung, Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb, Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb. 4Weitergehende Bestimmungen, die den Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten (zum Beispiel die §§ 97 ff. GWB in Verbindung mit der Vergabeverordnung oder der Konzessionsvergabeverordnung) bleiben unberührt. 5Die Bekanntmachung hat innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung der Ergebnisse der Markterkundung (vergleiche Nr. 4.9) über das zentrale Onlineportal www.schnelles-internet.bayern.de zu erfolgen.

7.2 

1Die Beschreibung der Leistung muss anbieter- und technologieneutral abgefasst sein. 2In der Bekanntmachung ist auf diese Richtlinie sowie auf den Entwurf der Kooperationsvereinbarung, der auf Nachfrage erhältlich ist, hinzuweisen. 3Die Beschreibung der Leistung muss die Anzahl der neu zu realisierenden Breitbandanschlüsse benennen und vorgeben, dass die geförderte Breitbandinfrastruktur eine tatsächliche und vollständige (physische) Entbündelung im Sinn der Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. EU 2013/C 25/01) in ihrer jeweils geltenden Fassung erlaubt und alle verschiedenen Arten von Netzzugängen, die Betreiber nachfragen könnten, bietet. 4Die erforderlichen Vorleistungsprodukte ergeben sich aus dem Anhang II dieser Leitlinien.

7.3 

Ein effektiver und tatsächlicher Zugang auf Vorleistungsebene muss sowohl für die geförderte Infrastruktur als auch für die für das Projekt eingesetzte, schon existierende Infrastruktur des Netzbetreibers für einen Mindestzeitraum von sieben Jahren gewährt werden.

7.4 

Die Leistungsbeschreibung muss ferner beinhalten, dass – sofern neue passive Infrastrukturelemente (zum Beispiel Bauinfrastruktur, wie Kabelschächte oder Masten, Leerrohre, unbeschaltete Glasfaserleitungen und Straßenverteilerkästen) geschaffen werden – der Zugang dazu ohne zeitliche Beschränkung zu gewähren ist und dass auch nach Ablauf des Zeitraums, innerhalb dessen Zugang gewährt werden muss, Zugangsverpflichtungen auf der Grundlage des TKG bestehen können, wenn die BNetzA den Betreiber der betreffenden Infrastruktur als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht einstuft.

7.5 

Die Leistungsbeschreibung muss erwähnen, dass Leerrohre, die unter die Förderung fallen, groß genug sind für die Aufnahme von Leitungen von mindestens drei Zugangsnachfragern; insbesondere muss sichergestellt sein, dass die Leerrohrinfrastruktur ausreichend dimensioniert ist, so dass mindestens drei Zugangsnachfrager Point-to-Point Lösungen realisieren können.

7.6 

1Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, für die Maßnahme nutzbare Infrastrukturen sowie vom Zuwendungsempfänger vorgesehene Eigenleistungen in der Bekanntmachung anzugeben (oder dort auf entsprechende konkrete öffentlich zugängliche Quellen zu verweisen) und anstehende Tiefbaumaßnahmen im Zielgebiet der Maßnahme anzuzeigen. 2Informationsquellen in diesem Sinn sind der Infrastrukturatlas der BNetzA im Rahmen der jeweils geltenden Einsichtnahmebedingungen und das RISBY, hier insbesondere der Grabungsatlas. 3Diese Informationsquellen stehen auch als Webdienste GDI-konform zur Verfügung.

7.7 

1Jeder am Auswahlverfahren teilnehmende Netzbetreiber, der über eine eigene passive Infrastruktur im Erschließungsgebiet verfügt, muss mit Angebotsabgabe bestätigen, dass er die Daten zu dieser Infrastruktur der BNetzA zur Einstellung in deren Infrastrukturatlas zum Stichtag 1. Juli eines jeden Jahres zur Verfügung gestellt hat und grundsätzlich bereit ist, seine passive Infrastruktur anderen am Auswahlverfahren teilnehmenden Netzbetreibern zur Verfügung zu stellen. 2Sofern Infrastruktur nach dem Stichtag 1. Juli im möglichen Erschließungsgebiet erstellt wurde, bestätigt der Netzbetreiber, dass er diese dem Zuwendungsempfänger im Rahmen der Markterkundung (vergleiche Nr. 4.4) mitgeteilt hat.

7.8 

1Die am Auswahlverfahren teilnehmenden Netzbetreiber sind aufzufordern, ein Angebot abzugeben. 2Sie sind ausdrücklich zu bitten, verfügbare Infrastruktur so weit wie möglich zu nutzen. 3Eine Förderung für Infrastruktur, die parallel zu bereits gefördert errichteter Infrastruktur errichtet wird, ist ausgeschlossen. 4Das Angebot muss insbesondere folgende Informationen beinhalten:
a)
Technisches Konzept zur Realisierung der Breitbandinfrastruktur,
b)
Endkundenpreise, inklusive Bereitstellungsgebühr und Kosten für Endkundengeräte für Produkte mit den geforderten Zielbandbreiten,
c)
frühester Zeitpunkt der Inbetriebnahme,
d)
angebotene Zugangsvarianten im Sinne der Nr. 7.2.

7.9 

1Das Angebot hat auch eine detaillierte und plausible Darstellung der Wirtschaftlichkeitslücke zu enthalten. 2Diese ergibt sich, indem von den Investitionsausgaben (unter anderem für die notwendigen aktiven und passiven Netzelemente, die Errichtung der Netzinfrastrukturen einschließlich der notwendigen Erschließungsmaßnahmen) und den laufenden Betriebsausgaben die voraussichtlichen Betriebseinnahmen abgezogen werden. 3Als Betrachtungszeitraum gilt hierbei ein Zeitraum von mindestens sieben Jahren ab Inbetriebnahme.

7.10 

1Die Darstellung der Wirtschaftlichkeitslücke hat in übersichtlicher Form eine Aufstellung der zur Projektumsetzung notwendigen Investitions- und Betriebsausgaben sowie die auf Basis des erwarteten Nachfragepotentials prognostizierten Einnahmen zu enthalten. 2Der Zuwendungsempfänger hat die erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln.

7.11 

Zu den Investitionsausgaben gehört bei leitungsgebundener Infrastruktur die Verlegung oder Verbesserung der erforderlichen Einrichtungen bis einschließlich Netzabschlusseinheit (zum Beispiel FTTB, „Fibre to the building“).

7.12 

Nicht anzusetzen sind bei Berechnung der Wirtschaftlichkeitslücke Ausgaben für Grunderwerb und Eintragung von Grunddienstbarkeiten sowie Ausgaben für Investitionen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung getätigt werden müssen.

7.13 

1Dem Zuwendungsempfänger steht es frei, neben dem Kriterium der Wirtschaftlichkeitslücke weitere Wertungskriterien zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit (wie etwa die Höhe der Endkundenpreise, die Höhe der Übertragungsgeschwindigkeit im Download und Upload, den Realisierungszeitraum und andere) zu wählen. 2Der Zuwendungsempfänger muss dann bereits in der Bekanntmachung die Gewichtung der qualitativen Kriterien angeben. 3Dabei ist sicherzustellen, dass der Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke die höchste Gewichtung zukommt.

7.14 

1Bei der Aufteilung eines Erschließungsgebietes in mehrere Lose müssen die Angebote für die verschiedenen Einzellose und die eingegangenen Gesamtangebote nach Kategorie anhand der in der Bekanntmachung zur Ausschreibung veröffentlichten Wertungskriterien gewertet werden. 2Der Vergleich einer Kombination von Gewinnern einzelner Lose mit dem Gewinner des Gesamtangebots hat anhand derselben veröffentlichten Wertungskriterien wie die Ermittlung der jeweiligen Gewinner in den Kategorien „Einzellose“ und „Gesamtangebot“ zu erfolgen.

7.15 

Die vorgesehene Auswahlentscheidung ist auf dem zentralen Onlineportal www.schnelles-internet.bayern.de zu veröffentlichen.