BayGibitR
Text gilt ab: 02.03.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

6. Errichtung der passiven Infrastruktur im Betreibermodell

6.1 

Der Zuwendungsempfänger errichtet im Betreibermodell die passive Infrastruktur mit oder ohne Glasfaserleitungen (bis maximal Netzabschlusseinheit, zum Beispiel FTTB, „Fibre to the building“) unter Berücksichtigung der Angaben des im Rahmen eines Auswahlverfahrens ausgewählten Netzbetreibers (vergleiche Nr. 5) unter anderem zu den Leitungsverläufen selbst, oder schreibt den Bau der Infrastruktur unter Beachtung der einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen aus.

6.2 

1Der Zuwendungsempfänger hat sicherzustellen, dass im Rahmen des Betreibermodells errichtete Leerrohrinfrastruktur groß genug ist für die Aufnahme von Leitungen von mindestens drei Zugangsnachfragern; insbesondere muss sichergestellt sein, dass die Leerrohrinfrastruktur ausreichend dimensioniert ist, so dass mindestens drei Zugangsnachfrager Point-to-Point Lösungen realisieren können. 2Die Errichtung von Infrastruktur im Rahmen des Betreibermodells, welche parallel zu bereits gefördert errichteter Infrastruktur verläuft, darf nicht erfolgen.

6.3 

Der Zuwendungsempfänger muss auf Nachfrage von Netzbetreibern umfassend und diskriminierungsfrei über die im Rahmen des Betreibermodells errichtete oder zu errichtende Infrastruktur (unter anderem Leerrohre und Glasfaserleitungen) informieren.

6.4 

1Der Zuwendungsempfänger muss im Rahmen des Betreibermodells Netzbetreibern ohne zeitliche Beschränkung offenen Zugang zur geförderten passiven Infrastruktur zu gleichen und nichtdiskriminierenden Bedingungen gewähren. 2Hinsichtlich der Festsetzung von Vorleistungspreisen und Konditionen für den Zugang auf Vorleistungsebene zur geförderten passiven Infrastruktur gelten die Nrn. 9.2.2 und 9.2.6 sinngemäß.

6.5 

Der Zuwendungsempfänger muss die Daten der im Rahmen des Betreibermodells errichteten Infrastruktur der BNetzA zur Einstellung in den Infrastrukturatlas zur Verfügung stellen.

6.6 

Der Zuwendungsempfänger muss die Verpflichtungen nach den Nrn. 6.3 bis 6.5 bei Veräußerung der passiven Infrastruktur an den Erwerber weitergeben.