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BayGibitR
Text gilt ab: 02.03.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

5. Auswahl des Netzbetreibers im Betreibermodell

5.1 

1Im Betreibermodell wählt der Zuwendungsempfänger einen Netzbetreiber im Wege eines wettbewerblichen Verfahrens aus. 2Der Zuwendungsempfänger plant und errichtet die passive Infrastruktur in enger technischer Abstimmung mit dem ausgewählten Netzbetreiber. 3Die Bestimmungen der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) sind sinngemäß anzuwenden. 4Dabei hat der Zuwendungsempfänger abweichend von § 8 UVgO die Wahl zwischen den folgenden Verfahrensarten: Öffentliche Ausschreibung, Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb, Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb. 5Weitergehende Bestimmungen, die den Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten (zum Beispiel die §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB – in Verbindung mit der Vergabeverordnung oder der Konzessionsvergabeverordnung) bleiben unberührt. 6Die Bekanntmachung hat innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung der Ergebnisse der Markterkundung (vergleiche Nr. 4.9) über das zentrale Onlineportal www.schnelles-internet.bayern.de zu erfolgen.

5.2 

1Die Beschreibung der Leistung muss anbieter- und technologieneutral abgefasst sein. 2In der Bekanntmachung ist auf diese Richtlinie sowie auf den Entwurf einer Kooperationsvereinbarung, die auf Nachfrage erhältlich ist, hinzuweisen.

5.3 

1Die Beschreibung der Leistung muss die Anzahl der neu zu realisierenden Breitbandanschlüsse benennen und vorgeben, dass die geförderte Breitbandinfrastruktur eine tatsächliche und vollständige (physische) Entbündelung im Sinne der Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. EU 2013/C 25/01) in ihrer jeweils geltenden Fassung erlaubt und alle verschiedenen Arten von Netzzugängen, die Betreiber nachfragen könnten, bietet. 2Die erforderlichen Vorleistungsprodukte ergeben sich aus dem Anhang II dieser Leitlinien.

5.4 

Ein effektiver und tatsächlicher Zugang auf Vorleistungsebene muss sowohl für die geförderte Infrastruktur als auch für die für das Projekt eingesetzte, schon existierende Infrastruktur des Netzbetreibers für einen Mindestzeitraum von sieben Jahren gewährt werden.

5.5 

1Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet bekannte und für die Maßnahme nutzbare Infrastrukturen sowie vorgesehene Eigenleistungen in der Bekanntmachung anzugeben (oder dort auf entsprechende konkrete öffentlich zugängliche Quellen zu verweisen) und anstehende Tiefbaumaßnahmen im Zielgebiet der Maßnahme anzuzeigen. 2Informationsquellen in diesem Sinn sind der Infrastrukturatlas der BNetzA im Rahmen der jeweils geltenden Einsichtnahmebedingungen und das Rauminformationssystem Bayern (RISBY), hier insbesondere der Grabungsatlas. 3Diese Informationsquellen stehen auch als Webdienste GDI-konform zur Verfügung.

5.6 

1Jeder am Auswahlverfahren teilnehmende Netzbetreiber, der über eine eigene passive Infrastruktur im Erschließungsgebiet verfügt, muss mit Angebotsabgabe bestätigen, dass er die Daten zu dieser Infrastruktur der BNetzA zur Einstellung in deren Infrastrukturatlas zum Stichtag 1. Juli eines jeden Jahres zur Verfügung gestellt hat und grundsätzlich bereit ist, seine passive Infrastruktur anderen am Auswahlverfahren teilnehmenden Netzbetreibern zur Verfügung zu stellen. 2Sofern Infrastruktur nach dem Stichtag 1. Juli im möglichen Erschließungsgebiet erstellt wurde, bestätigt der Netzbetreiber, dass er diese dem Zuwendungsempfänger im Rahmen der Markterkundung (vergleiche Nr. 4.4) mitgeteilt hat.

5.7 

1Die am Auswahlverfahren teilnehmenden Netzbetreiber sind aufzufordern, ein Angebot für den Betrieb der durch den Zuwendungsempfänger zu errichtenden passiven Infrastruktur abzugeben. 2Das Angebot muss insbesondere folgende Informationen beinhalten:
a)
Angaben zu erforderlichen Leitungsverläufen der vom Zuwendungsempfänger zu errichtenden Infrastruktur,
b)
Endkundenpreise, inklusive Bereitstellungsgebühr und Kosten für Endkundengeräte für Produkte mit den geforderten Zielbandbreiten,
c)
angebotene Zugangsvarianten im Sinne der Nr. 5.3.

5.8 

1Das Angebot hat auch eine detaillierte und plausible Darstellung der Pacht für die Nutzung der durch den Zuwendungsempfänger zu errichtenden Infrastruktur zu enthalten. 2Als Betrachtungszeitraum gilt hierbei ein Zeitraum von mindestens sieben Jahren ab Inbetriebnahme.

5.9 

1Dem Zuwendungsempfänger steht es frei, neben dem Kriterium der Höhe der Pacht weitere Wertungskriterien wie etwa die Höhe der Endkundenpreise, die Höhe der Übertragungsgeschwindigkeit im Download und Upload, den Realisierungszeitraum, und so weiter zu wählen. 2Der Zuwendungsempfänger muss dann bereits in der Bekanntmachung die Gewichtung der qualitativen Kriterien angeben. 3Dabei ist sicherzustellen, dass der Höhe der Pacht die höchste Gewichtung zukommt.

5.10 

1Bei der Aufteilung eines Erschließungsgebietes in mehrere Lose müssen die Angebote für die verschiedenen Einzellose und die eingegangenen Gesamtangebote nach Kategorie anhand der in der Bekanntmachung zur Ausschreibung veröffentlichten Wertungskriterien gewertet werden. 2Der Vergleich einer Kombination von Gewinnern einzelner Lose mit dem Gewinner des Gesamtangebots hat anhand derselben veröffentlichten Wertungskriterien wie die Ermittlung der jeweiligen Gewinner in den Kategorien „Einzellose“ und „Gesamtangebot“ zu erfolgen.

5.11 

Die vorgesehene Auswahlentscheidung ist auf dem zentralen Onlineportal www.schnelles-internet.bayern.de zu veröffentlichen.