BayGibitR
Text gilt ab: 02.03.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

2. Gegenstand der Förderung

2.1 

Gefördert werden:

2.1.1 

Ausgaben des Zuwendungsempfängers an Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze im Sinne des § 3 Nr. 27 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) – Netzbetreiber – zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke bei diesen Betreibern hinsichtlich Bau und Betrieb von Breitbandinfrastrukturen im Sinne der Nr. 1 (Wirtschaftlichkeitslückenmodell) oder,

2.1.2 

Ausgaben des Zuwendungsempfängers für die Errichtung von eigenen passiven Breitbandinfrastrukturen im Sinne der Nr. 1, die nach Errichtung Netzbetreibern zum Betrieb überlassen werden (Betreibermodell).