StartTransR
Text gilt ab: 01.04.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

1. Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs

1.1 Zweck der Förderung

1Mit der Unterstützung von Projektpartnern aus Bayern in der Antragsphase sollen folgende Ziele erreicht werden:
die Anzahl der Projekte mit bayerischer Beteiligung steigern,
den Mittelfluss aus dem EFRE nach Bayern erhöhen,
die Wettbewerbsfähigkeit Bayerns durch intensive Vernetzung in Europa stärken.
2Ziele mit besonderer Gewichtung:
die Anzahl der Erstantragsteller in den Interreg B-Programmen und Interreg Europe aus Bayern erhöhen,
die Anzahl der Projekte mit bayerischer Federführung (Lead Partner aus Bayern) erhöhen,
die Zahl der Projekte mit Partnern aus dem Raum mit besonderem Handlungsbedarf (gemäß LEP) steigern,
die Teilnahme von Gebietskörperschaften insbesondere aus dem Raum mit besonderem Handlungsbedarf (gemäß LEP) an den genannten Interreg-Programmen erhöhen.

1.2 Gegenstand der Förderung

1Gegenstand der Anschubförderung ist die Vorbereitung von Förderanträgen in den transnationalen Programmen Alpine Space Programme, Danube Transnational Programme, Central Europe und North-West Europe sowie dem interregionalen Programm Interreg Europe bis zur Einreichungsreife. 2Darunter fallen unter anderem:
die inhaltliche Konkretisierung der Projektidee einschl. der Erstellung detaillierter Arbeits- und Kostenpläne,
Maßnahmen zur nachhaltigen Nutzung der zu erwartenden Projektergebnisse,
Aufbau einer guten Partnerschaft mit Partnern aus dem jeweiligen Programmraum einschl. der damit verbundenen Reisetätigkeit,
Inanspruchnahme von externen Beratungsdienstleistungen.
3Bei zweistufigen Antragsverfahren können beide Stufen der Antragstellung gefördert werden.

1.3 Zuwendungsempfänger

1.3.1 

Antragsberechtigt sind alle, die nach dem Kooperationsprogramm in dem der Projektantrag eingereicht werden soll, zur Mitarbeit an den Projekten zugelassen sind und ihren Sitz, ihre Niederlassung oder Betriebsstätte in Bayern haben (darin eingeschlossen sind sowohl Unternehmen als auch Kommunen).

1.3.2 

Nicht antragsberechtigt sind Dritte, die Antragsteller bei der Projektentwicklung und Antragstellung unterstützen.

1.4 Zuwendungsvoraussetzungen / Bewertungskatalog für die Anschubförderung

1.4.1 

1Der Antrag muss den formalen Kriterien entsprechen. 2Diese werden vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie festgelegt und sind dem Antragsformular zu entnehmen (vgl. Nr. 2).

1.4.2 

Eine persönliche Beratung des Antragstellers durch die zuständigen Referate im Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (Danube Transnational Programme, Central Europe und North-West Europe, Interreg Europe) bzw. im Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Alpine Space Programme) sowie der jeweiligen Nationalen Kontaktstellen (falls vorhanden) muss in Anspruch genommen worden sein.

1.4.3 

1Für den Fördergegenstand nach Nr. 1.2 darf keine Förderung im Rahmen anderer Programme des Bundes, der Länder oder der EU erfolgen. 2Eine (nachträgliche) Förderung von Projektvorbereitungskosten durch europäische oder andere zusätzliche Mittel führt in jedem Fall zu einer anteiligen Kürzung der Förderung aus dem Programm „Start Transnational“. 3Erhaltene Mittel sind, soweit eine Doppelförderung vorliegt, zurückzuerstatten. 4In den Bewilligungsbescheid ist ein entsprechender Widerrufvorbehalt aufzunehmen. 5Außerdem ist dort der Zuwendungsempfänger auf seine Verpflichtung der unmittelbaren Inkenntnissetzung der Bewilligungsbehörde bei Erhalt einer Doppelförderung hinzuweisen.

1.4.4 

Die Kofinanzierung des Fördergegenstands nach Nr. 1.2 muss gesichert sein.

1.4.5 

1Die Projektidee muss eine klare, möglichst innovative Zielsetzung haben. 2Die Vorgehensweise, die geplanten Maßnahmen sowie die zu erwartenden Ergebnisse bzw. positiven Folgeeffekte müssen nachvollziehbar dargestellt werden.

1.4.6 

1Das geplante Projekt muss einen klaren Mehrwert für die räumliche Entwicklung Bayerns haben. 2Es soll insbesondere zu den Festlegungen im LEP in den Kapiteln „Gleichwertigkeit und Nachhaltigkeit“, „Demografischer Wandel“, „Klimawandel“ und „Wettbewerbsfähigkeit“ einen Beitrag leisten.

1.4.7 

Aus der angestrebten staatenübergreifenden Zusammenarbeit muss sich ein Mehrwert ergeben.

1.4.8 

Der Förderantrag für das Interreg Projekt muss fristgerecht und formal ordnungsgemäß beim jeweils zuständigen Programmsekretariat eingereicht werden.

1.4.9 

Einem Antragsteller, der einer durch eine bestandskräftige Einzelfallregelung (auch Entscheidung der Europäischen Kommission) oder durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag begründeten Pflicht zur Erstattung von Zuwendungen der öffentlichen Hand in den vergangenen zehn Jahren vor dem Jahr der Antragsstellung nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung oder nur unter Einsatz von Vollstreckungsmaßnahmen entsprochen hat, soll eine Zuwendung nach diesen Förderrichtlinien nicht gewährt werden.

1.5 Art und Umfang der Zuwendung

1.5.1 Art der Zuwendung

Die Förderung erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung als Zuschuss bzw. Zuweisung im Rahmen einer Projektförderung.

1.5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

1.5.2.1 

Die Obergrenze der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt 30 000 Euro.

1.5.2.2 

Zuwendungsfähige Ausgaben sind:
1.5.2.2.1 
1Personalausgaben, soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit den Vorbereitungen eines Projektantrags nach Nr. 1.2 stehen; die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen ANBest-P bzw. ANBest-K sind anzuwenden. 2Für den Nachweis sind Stundenaufzeichnungen mit Tätigkeitshinweisen zu führen.
1.5.2.2.2 
Fahrt- und Übernachtungskosten in Anlehnung an das Bayerische Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz – BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl. S. 133, BayRS 2032-4-1-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 89 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286), soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung eines Projektantrags nach Nr. 1.2 stehen.
1.5.2.2.3 
Ausgaben für externe Beratungs- und Serviceleistungen zu marktüblichen Preisen, die ausschließlich der Vorbereitung eines Projektantrags nach Nr. 1.2 dienen.

1.5.2.3 

Eine Förderung erfolgt in der Regel nicht, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben 10 000 Euro nicht überschreiten.

1.5.3 Höhe

Die Förderung beträgt (kumulativ):
a)
Sechzig v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 18 000 Euro.
b)
Bewirbt sich der Antragsteller als Lead Partner, wird die Förderung um zehn v. H. aufgestockt.
c)
Bewirbt sich ein Antragsteller aus dem Raum mit besonderem Handlungsbedarf (gemäß LEP), wird die Förderung um zehn v. H., bei einer antragstellenden Gebietskörperschaft um fünfzehn v. H. aufgestockt.
d)
Ist der Antragsteller Interreg B-Erstantragsteller, wird die Förderung um fünf v. H. aufgestockt.