Inhalt

Text gilt ab: 15.12.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

5. Art und Umfang der Förderung

5.1 Art der Zuwendung

Die Projektförderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind nachfolgende Ausgaben, die im Bewilligungszeitraum zur Durchführung des geförderten Projekts erforderlich sind:
a)
Ausgaben für externe Beratungs- und Dienstleistungen zu marktüblichen Preisen;
b)
Fahrt- und Übernachtungsausgaben für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zuwendungsempfängers entsprechend dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG), der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Reisekostengesetz (VV-BayRKG), der Bayerischen Auslandsreisekostenverordnung (BayARV) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder (VV-BayARV). 2Für Dienstfahrten mit einem eigenen PKW ist ein Fahrtenbuch zu führen;
c)
Ausgaben für Weiterbildungs- und Schulungsmaßnahmen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zuwendungsempfängers, die unmittelbar dem Projektziel dienen;
d)
Ausgaben für Bewirtung bei öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen in angemessenem Umfang;
e)
Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit in angemessenem Umfang bis zu 6 000 € pro Projektjahr.
2 Nicht zuwendungsfähig sind nachfolgende Ausgaben:
a)
Personalausgaben für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zuwendungsempfängers;
b)
laufende Ausgaben, insbesondere Zinsen, Mieten, Pachten, Leasingkosten;
c)
Ausgaben für Bau- und Sanierungsmaßnahmen sowie für Grunderwerb.

5.3 Höhe der Förderung

5.3.1 

Der Fördersatz beträgt 90 % der unter Nr. 5.2 aufgeführten zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.3.2 

1Die Eigenleistung des Zuwendungsempfängers beträgt 10 % der unter Nr. 5.2 aufgeführten zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Dazu steht mindestens eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Kommune über die gesamte Projektlaufzeit als direkter Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner den externen Beraterinnen und Beratern sowie dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) zur Verfügung.

5.3.3 

Die Zuwendung ist pro Zuwendungsempfänger begrenzt:
a)
Gemeinden und Gemeindezusammenschlüsse sowie Stadtteile von Großstädten erhalten eine maximale Zuwendung von 114 000 €.
b)
Regionen (mit mindestens fünf Gemeinden) über 20 000 Einwohner erhalten eine maximale Zuwendung von 144 000 €.
c)
Landkreise erhalten eine maximale Zuwendung von 174 000 €.

5.4 Mehrfachförderung

Eine Förderung nach diesem Pilotprogramm entfällt, wenn für die Maßnahme andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.