Inhalt

Text gilt ab: 15.12.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

10. Auszahlung der Zuwendung

1Die Auszahlung der zugewiesenen Zuwendungen kann maximal in zwei Teilbeträgen je Haushaltsjahr erfolgen. 2Auszahlungen im laufenden Kalenderjahr können nur bei entsprechender Beantragung bis spätestens 1. November gewährleistet werden. 3Jedem Auszahlungsantrag ist ein aussagekräftiger Sachstandsbericht beizulegen. 4Zuwendungen werden nach Vorlage und Prüfung der Sachstandsberichte und des Verwendungsnachweises bei Vorliegen der zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen ausgezahlt. 5Es dürfen nur Beträge angefordert und ausgezahlt werden, die voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten für fällige Zahlungen benötigt werden.