Inhalt

Text gilt ab: 15.12.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

7. Bewilligung

1Der Bewilligungszeitraum beträgt maximal vier Jahre. 2Die nach Haushaltsjahren zugewiesenen Fördermittel unterliegen der Jährlichkeit. 3Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen sind. 4Die Bewilligungsbehörde kann unter den Voraussetzungen der VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO im Einzelfall dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn zustimmen; ein Anspruch auf eine Förderung kann hieraus nicht abgeleitet werden. 5Dem Zuwendungsbescheid sind folgende weitere Nebenbestimmungen beizufügen:
a)
Die Kommune ist verpflichtet, ihre Informationen, Erfahrung und Kompetenz einzubringen sowie aktiv die Planung, Durchführung und Evaluierung von Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Projekt zu unterstützen und projektrelevante Maßnahmen durchzuführen.
b)
Die Kommune ist verpflichtet, bei öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen außerhalb des eigenen Gemeindegebietes als Multiplikator mitzuwirken; hierbei entstehende notwendige Reise- und Übernachtungskosten werden nach Maßgabe des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) und der ergänzend erlassenen Vorschriften ersetzt.
c)
1Alle Projektmaterialen, die im Zusammenhang mit dem Projekt stehen, sind vor ihrer Verwendung und Veröffentlichung mit dem Staatsministerium abzustimmen. 2Die Kommune ist verpflichtet, Belegexemplare dem Staatsministerium zu überlassen.
d)
1Bei Veröffentlichung sowie im Rahmen von Präsentationen, die im Zusammenhang mit dem Projekt stehen, ist auf die Förderung durch das Staatsministerium in geeigneter Weise (zum Beispiel Logo und Förderhinweistext) hinzuweisen. 2Schriftliche Veröffentlichungen (zum Beispiel Pressemitteilungen, Artikel, Fachbeiträge, Interviews) zu diesem Projekt sind dem Staatsministerium zuzuleiten.
e)
Sämtliche Informationen und Unterlagen, die das Projekt betreffen, sind vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zur Verfügung zu stellen, es sei denn, das Staatsministerium hat ausdrücklich zugestimmt.
f)
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) sind zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides zu erklären.