Inhalt

HDRFöR
Text gilt ab: 01.04.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

5. Art und Umfang der Förderung

5.1 Art der Förderung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind nachfolgende Ausgaben, die für die Vorbereitung und Umsetzung des geförderten Projekts im Bewilligungszeitraum erforderlich sind:
a)
1Personalausgaben für Mitarbeitende bis zur Höhe der TV-L-Entgeltgruppe eines vergleichbaren Staatsbediensteten, höchstens bis zur TV-L-Entgeltgruppe 13. 2Darüber hinausgehende Personalausgaben sind nicht zuwendungsfähig. 3Zuwendungsfähig sind das Bruttogehalt samt Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung sowie sonstige tarifvertraglich oder kraft betrieblicher Übung zustehende Gratifikationen. 4Personal, das nur zum Teil für ein gefördertes Projekt tätig ist, erbringt den Nachweis der projektbezogenen Tätigkeit durch Stundenlisten;
b)
1Fahrt- und Übernachtungsausgaben entsprechend dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG), den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Reisekostengesetz (VV-BayRKG), der Bayerischen Auslandsreisekostenverordnung (BayARV) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder (VV-BayARV). 2Für Dienstfahrten mit einem eigenen PKW ist ein Fahrtenbuch zu führen;
c)
Ausgaben für Bewirtung bei öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen in angemessenem Umfang;
d)
1Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit in angemessenem Umfang. 2Ausgenommen von der Förderfähigkeit ist jede Form der Öffentlichkeitsarbeit, die sich auf Projekte zur bodenrechtlichen Neuordnung im Sinne des § 1 des Flurbereinigungsgesetzes bezieht;
e)
Ausgaben für externe Beratungs- und Dienstleistungen zu marktüblichen Preisen;
f)
Investitionen in digitale Güter zu marktüblichen Preisen (zum Beispiel Apps, Websites, andere Online-Angebote);
g)
Ausgaben für sonstige Leistungen durch Dritte und sonstige Investitionen zu marktüblichen Preisen (zum Beispiel bewegliche Sachen, Werkverträge, Nutzungsüberlassung).
2Nicht zuwendungsfähig sind nachfolgende Ausgaben:
a)
Laufende Ausgaben, insbesondere Zinsen, Mieten, Pachten, Leasingkosten, es sei denn, es handelt sich um laufende Ausgaben für Miete oder Leasing für die Anschaffung von Gegenständen nach Nr. 5.2 Satz 1, die unmittelbar dem Sachzweck des Projekts dienen;
b)
Ausgaben für Weiterbildungs- und Schulungsmaßnahmen für das im Projekt tätige Personal, sofern diese nicht unmittelbar dem Projektziel dienen;
c)
Ausgaben für Bau- und Sanierungsmaßnahmen sowie für Grunderwerb;
d)
allgemeine Ausgaben, die zur Aufrechterhaltung des täglichen Geschäftsbetriebs notwendig sind, insbesondere für Büromaterialien und Arbeitsmittel.

5.3 Höhe der Förderung

5.3.1 

Der Basisfördersatz beträgt bis zu 50 % der unter Nr. 5.2 aufgeführten zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.3.2 

1Der Basisfördersatz erhöht sich jeweils
a)
um bis zu 15 Prozentpunkte, sofern sich der räumliche Wirkungskreis des geförderten Projekts mehrheitlich im ländlichen Raum befindet,
b)
um bis zu 15 Prozentpunkte, sofern sich der räumliche Wirkungskreis des geförderten Projekts mehrheitlich im Raum mit besonderem Handlungsbedarf befindet und
c)
um bis zu 10 Prozentpunkte, sofern es sich bei dem geförderten Projekt um ein interregionales oder interkommunales Projekt handelt.
2Maßgeblich für die Berechnung der Förderquote sind die Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms Bayern in der jeweils geltenden Fassung oder die durch den Ministerrat beschlossenen geänderten Gebietskulissen jeweils zu Beginn des Förderzeitraums.

5.3.3 

Die Eigenmittel des Zuwendungsempfängers betragen mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.3.4 

Die Zuwendung beträgt maximal 300 000 Euro pro Projekt.

5.4 Mehrfachförderung

5.4.1 

1Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den Fördergegenstand eine Förderung im Rahmen anderer Programme der Europäischen Union, des Bundes oder des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden kann (Verbot der Mehrfachförderung). 2Erhaltene Mittel sind, soweit eine Doppelförderung nach Satz 1 vorliegt, zurückzuerstatten. 3In den Bewilligungsbescheid ist ein entsprechender Widerrufsvorbehalt aufzunehmen.

5.4.2 

1Abweichend davon können aus dieser Richtlinie Projekte kofinanziert werden, die aus einem EU- oder Bundesprogramm gefördert werden, sofern das EU- oder Bundesprogramm eine Landeskofinanzierung erfordert oder zulässt. 2Die Kofinanzierung nach dieser Richtlinie ist gegenüber der EU- oder Bundesförderung nachrangig. 3Der Mindesteigenanteil nach Nr. 5.3.3 ist zu beachten, sofern nicht das EU- oder Bundesprogramm einen höheren Eigenanteil vorschreibt.