Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

6.   Zuwendungsfähige Ausgaben

1Gefördert werden ausschließlich Leistungen externer Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen. 2Beispielsweise umfasst dies Konstruktionsleistungen, Service Engineering, Prototypenbau, Design, Produkttests zur Qualitätssicherung, Werkstoffstudien und Studien sowie Konzepte zur Fertigungstechnik. 3Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden auf Basis des Art. 28 Abs. 2 Buchst. c AGVO für Leistungen aus den folgenden Bereichen ermittelt:
Innovationsberatungsdienste gemäß Art. 28 Abs. 2 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Nr. 94 AGVO, diese umfassen Beratung, Unterstützung oder Schulung in den Bereichen Wissenstransfer, Erwerb, Schutz oder Verwertung immaterieller Vermögenswerte sowie Anwendung von Normen und Vorschriften, in denen diese verankert sind, sowie Beratung, Unterstützung und Schulung hinsichtlich der Einführung oder Nutzung innovativer Technologien und Lösungen (einschließlich digitaler Technologien und Lösungen),
Innovationsunterstützende Dienstleistungen gemäß Art. 28 Abs. 2 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Nr. 95 AGVO, diese umfassen die Bereitstellung von Büroflächen, Datenbanken, Cloud- und Datenspeicherdiensten, Bibliotheken, Marktforschung, Laboratorien, Gütezeichen, Erprobungen, Versuchen und Zertifizierung oder anderer damit verbundener Dienste, einschließlich solcher, die durch Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, Forschungsinfrastrukturen, Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen oder Innovationscluster erbracht werden, zum Zweck der Entwicklung effizienterer oder technologisch anspruchsvollerer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen, einschließlich der Umsetzung innovativer Technologien und Lösungen (auch digitaler Technologien und Lösungen).
4Als konsultierbare Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen gelten öffentliche Institute und Gesellschaften der Grundlagenforschung und angewandten Forschung, wie z.B. Universitäten, Hochschulen und Fraunhofer-Gesellschaft sowie privatwirtschaftliche Einrichtungen und Unternehmen, die im Hinblick auf das Vorhaben vergleichbare Entwicklungsdienstleistungen anbieten. 5Es können sowohl nationale als auch internationale Anbieter in Anspruch genommen werden. 6Institute und Unternehmen mit eindeutigem Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich der Unternehmensberatung (über 50 % des Geschäftsumsatzes) werden nicht anerkannt. 7Von der Förderung ausgeschlossen sind FuT-Dienstleistungen durch Betriebsangehörige oder durch ein unmittelbar oder mittelbar verbundenes Unternehmen sowie FuT-Dienstleistungen, die durch Familienmitglieder durchgeführt werden. 8Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
Umsatzsteuer, soweit das antragstellende Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,
klassische Unternehmensberatungen (z.B. Strategieberatung, Organisationsberatung, betriebswirtschaftliche Beratung, Marktanalysen) und Unternehmercoachings,
Outsourcing von FuT-Tätigkeiten, die in der Regel betriebsintern verrichtet werden,
Entsendung von Forschungspersonal ins Unternehmen,
Kauf von Maschinen, Geräten, Hard- und Software,
studentische und wissenschaftliche Arbeiten, die Gegenstand der Prüfungsleistungen sind, sowie studentische Projekte im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildungseinheit (Seminar, Kurs etc.),
betriebsinterner Aufwand, z.B. interne Personal-, Sach-, Reisekosten,
Gebühren und Beratungshonorare im Rahmen der Sicherung von Schutzrechten,
Aufwendungen für laufenden Vertrieb und Werbung,
nicht technologiebezogene Dienstleistungsangebote,
Einführung von Qualitätsmanagementsystemen.