Text gilt ab: 01.01.2019
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

7071-W

Richtlinien zur Durchführung des Investivkredits im Rahmen des Bayerischen Mittelstandskreditprogramms

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 3. Dezember 2018, Az. 53-3503/1128/1

(AllMBl. S. 1241)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Richtlinien zur Durchführung des Investivkredits im Rahmen des Bayerischen Mittelstandskreditprogramms vom 3. Dezember 2018 (AllMBl. S. 1241)

1Die LfA Förderbank Bayern (LfA) gewährt mit Eigenmitteln zinsvergünstigte Darlehen für Wachstumsvorhaben an mittelständische Unternehmen und Angehörige Freier Berufe nach Maßgabe
dieser Richtlinien,
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO),
der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Verordnung).
2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Eigenmittel der LfA.

1. Zweck der Förderung

1Die Darlehen sollen im Vollzug des Mittelstandsförderungsgesetzes (MfG) die Vielfalt und Leistungskraft der mittelständischen Unternehmen und Freien Berufe in Bayern erhalten und stärken, deren Entfaltungsmöglichkeiten in der Sozialen Marktwirtschaft sichern, zu fairem Wettbewerb beitragen und die Fähigkeit des Mittelstands zur Schaffung und Sicherung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen steigern. 2Die Förderung zielt insbesondere darauf, Investitionen im Zusammenhang mit der Erweiterung, Rationalisierung und Modernisierung von bestehenden Betrieben anzustoßen und zu unterstützen. 3Die von der LfA bereitgestellten Eigenmittel werden den Hausbanken durch die LfA im Weg der Refinanzierung zur Ausreichung von mit den Eigenmitteln zinsvergünstigten Darlehen zur Verfügung gestellt.

2. Gegenstand der Förderung

1Es sind Investitionen und Aufwendungen gemäß Nr. 5.2 dieser Richtlinien für Wachstumsvorhaben von mittelständischen Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe förderfähig. 2Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der AGVO, insbesondere Art. 17 AGVO (Investitionsbeihilfen für KMU) oder nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung.

3. Förderempfänger

3.1 

1Die Darlehen werden gewerblichen Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe gewährt, soweit diese kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) nach Anhang I der AGVO sind. 2Diese Vorgabe gilt auch bei Förderungen nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung.

3.2 

Der Förderempfänger muss eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern haben bzw. – soweit diese Voraussetzung nicht erfüllt ist – durch das geförderte Vorhaben schaffen.

3.3 

Bei Förderungen nach Maßgabe der AGVO sind zusätzlich folgende beihilferechtliche Vorgaben zu beachten:
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, werden nicht gefördert (Art. 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO).
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Abs. 18 AGVO werden nicht gefördert.

3.4 

Bei Förderungen nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung sind insbesondere die beihilferechtlichen Vorgaben des Art. 4 Abs. 3 der De-minimis-Verordnung zu beachten.

4. Fördervoraussetzungen

4.1 

1Die Darlehen sind ergänzende Hilfen. 2Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. 3Antragsteller, bei denen im Hinblick auf die Vermögens- und Ertragslage oder die Höhe des Vorhabens die mögliche Finanzierungshilfe wirtschaftlich unerheblich ist, können nicht berücksichtigt werden.

4.2 

Vorhaben, mit denen zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Hausbank bereits begonnen war, können nicht gefördert werden.

4.3 

Die Vorhaben müssen so weit vorbereitet sein, dass sie nach der Zusage der beantragten Mittel innerhalb eines Jahres begonnen werden können.

4.4 

Der Investitionsort muss auf dem Gebiet des Freistaates Bayern liegen.

5. Art und Umfang der Förderung

5.1  Art der Förderung

1Die Förderung erfolgt durch mit Eigenmitteln der LfA zinsvergünstigte Darlehen der LfA. 2Der Finanzierungsanteil des Darlehens kann bis zu 100 % der förderfähigen Kosten des Vorhabens betragen.

5.2  Förderfähige Kosten

Bei der Ermittlung der förderfähigen Kosten für Investitionen und Aufwendungen im Sinne von Nr. 2 dieser Richtlinien sind folgende Vorgaben zu beachten:

5.2.1  Förderfähige Kosten nach Maßgabe der AGVO

1Nach Maßgabe des Art. 17 AGVO sind förderfähig:
Investitionen in materielle und/oder immaterielle Vermögenswerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zur Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch neue, zusätzliche Produkte oder zu einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte (Art. 17 Abs. 3 Buchst. a AGVO) sowie
der Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte unter den in Art. 17 Abs. 3 Buchst. b AGVO genannten Voraussetzungen.
2Bei der Übernahme eines kleinen Unternehmens durch Familienmitglieder der ursprünglichen Eigentümer oder durch ehemalige Beschäftigte entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen. 3Die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Investition (Art. 17 Abs. 3 AGVO). 4Als materielle Vermögenswerte gelten Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Maschinen und Ausrüstung (Art. 2 Nr. 29 AGVO). 5Als immaterielle Vermögenswerte gelten Vermögenswerte ohne physische oder finanzielle Verkörperung wie Patentrechte, Lizenzen, Know-how oder sonstige Rechte des geistigen Eigentums (Art. 2 Nr. 30 AGVO); sie sind nur unter den in Art. 17 Abs. 4 AGVO genannten Voraussetzungen förderfähig. 6Im Übrigen wird auf die Einzelheiten zu den beihilfefähigen Kosten in Art. 17 AGVO verwiesen.

5.2.2  Förderfähige Kosten nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung

Nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung sind zusätzlich insbesondere Aufwendungen für Mietvorauszahlungen, Mietdarlehen, Baukostenzuschüsse sowie Investitionsnebenkosten förderfähig.

5.2.3  Förderausschlüsse

1Nicht förderfähig sind Vorhaben, die lediglich der Ersatzbeschaffung dienen. 2Die Gewährung von Darlehen zur Ablösung von Bankkrediten (Umschuldung) und zur Sanierung ist ausgeschlossen.

5.3  Beihilfeintensität

1Das Bruttosubventionsäquivalent berechnet sich nach Maßgabe der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vom 19. Januar 2008 (2008/C 14/02) oder nach Maßgabe einer sonstigen von der EU-Kommission genehmigten, einschlägigen Berechnungsmethode. 2Die Beihilfeintensität der nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der AGVO gewährten Darlehen darf die festgelegten Beihilfehöchstintensitäten und Beihilfehöchstbeträge nach der jeweils einschlägigen in Nr. 2 dieser Richtlinien genannten Bestimmung der AGVO nicht überschreiten. 3Der Beihilfewert der nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der De-minimis-Verordnung gewährten Darlehen darf unter Anrechnung bereits gewährter De-minimis-Beihilfen den Beihilfehöchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung nicht überschreiten. 4Die Vorgaben zur Kumulierung von Beihilfen in Nr. 5.6 dieser Richtlinien sind ergänzend zu beachten.

5.4  Konditionenfestlegung

1Zinssatz, Laufzeit, Auszahlungskurs und Tilgung werden mit der Darlehenszusage festgelegt. 2Der Zinssatz für den Endkreditnehmer ist abhängig von der Bonität des Darlehensnehmers und der Besicherung des Vorhabens sowie der Lage auf dem Kapitalmarkt. 3Ggf. erfolgt eine weitergehendere Differenzierung beim Zinssatz (z.B. nach Art und Ort des Vorhabens).

5.5  Absicherung

1Die Darlehen sind nach bankmäßigen Grundsätzen abzusichern. 2Sie werden von den Hausbanken unter Übernahme der Eigenhaftung gewährt. 3Kann ein Darlehen nach bankmäßigen Grundsätzen nicht ausreichend abgesichert werden, können die Hausbanken auf Antrag durch eine Haftungsfreistellung teilweise von der Haftung freigestellt werden bzw. kann eine Bürgschaft der Bürgschaftsbank Bayern GmbH oder der LfA beantragt werden.

5.6  Kumulierung

1Beihilfen, die nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der AGVO gewährt werden, können gemäß Art. 8 Abs. 3 AGVO kumuliert werden mit
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen,
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
2Beihilfen, die nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der AGVO gewährt werden, dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die festgelegten Beihilfehöchstintensitäten und Beihilfehöchstbeträge in Art. 17 Abs. 6 AGVO überschritten werden. 3Beihilfen, die nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der De-minimis-Verordnung gewährt werden, dürfen nicht mit anderen De-minimis-Beihilfen kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung der in Art. 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung festgelegte Beihilfehöchstbetrag überschritten wird. 4De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. 5De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die nach Maßgabe einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

6. Verfahren

6.1 Antrag

1Die Antragstellung erfolgt nach dem von der LfA eingerichteten Antragsverfahren. 2Die erforderlichen Antragsunterlagen können dem Internetauftritt der LfA unter www.lfa.de entnommen werden. 3Die Anträge sind bei der Hausbank einzureichen. 4Die Hausbank bestätigt, dass die Darlehensvoraussetzungen vorliegen und übermittelt der LfA die von ihr benötigten Daten.

6.2 Zusage und Verwendungsnachweis

1Über die Anträge entscheidet die LfA nach Prüfung der Fördervoraussetzungen. 2Die Darlehen werden über die Hausbank an den Endkreditnehmer ausgereicht. 3Die ordnungsgemäße, insbesondere zweckentsprechende Verwendung der Darlehen wird nach Maßgabe der Allgemeinen Darlehensbestimmungen der LfA überwacht. 4Die LfA benachrichtigt die Bürgschaftsbank Bayern GmbH, falls eine Bürgschaft der Bürgschaftsbank Bayern GmbH beantragt wird.

6.3 Verweis auf die beihilferechtliche Grundlage

In der Darlehenszusage ist der Antragsteller auf die einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen beihilferechtlichen Grundlage (AGVO oder De-minimis-Verordnung) unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen, des Titels der Verordnung sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union hinzuweisen.

6.4 Veröffentlichung

Die Veröffentlichung der Bewilligung von Vorhaben erfolgt nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c AGVO in Verbindung mit Anhang III der AGVO1.

1 [Amtl. Anm.:] Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c AGVO ist jede Einzelbeihilfe über 500 000 Euro mit den in Anhang III der AGVO genannten Informationen (u. a. Name des Empfängers und Beihilfehöhe) in der Transparenzdatenbank zu veröffentlichen.

7. Schlussvorschriften

1Bestimmte im Antrag näher präzisierte Angaben des Antrags, ergänzende Unterlagen sowie der Verwendungsnachweis sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes (BayStrAG). 2Subventionserhebliche Tatsachen sind auch solche, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Zuwendung (vgl. § 4 SubvG). 3Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei Stellen außerhalb der Staatsverwaltung zu prüfen.

8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. 2Sofern nicht aufgrund einer Änderung der AGVO oder der De-minimis-Verordnung eine frühere Anpassung geboten ist, tritt sie mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Dr. Bernhard Schwab
Ministerialdirektor