Text gilt ab: 01.01.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

10. Auszahlung

1Auszahlungen sollen unverzüglich nach der Bewilligung erfolgen. 2Wird der zulässige Höchstbetrag für Beihilfen bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung voraussichtlich überschritten, so wird die Überbrückungshilfe IV im Rahmen der Antragstellung gekürzt. 3Antragsberechtigte, die ihren Antrag über einen prüfenden Dritten nach Nr. 7 stellen, erhalten als Vorauszahlung auf die endgültige Billigkeitsleistung eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 % der beantragten Billigkeitsleistung, jedoch höchstens 100 000 Euro pro Fördermonat. 4Diese Zahlungen werden automatisiert nach der Systemprüfung im Antragsverfahren direkt vom Bund ausgezahlt.