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7071-W

Richtlinie für die Gewährung der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe – Programmteil Bayerische Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller
(Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 22. Dezember 2021, Az. 33-3560-5/23/2

(BayMBl. Nr. 952)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Richtlinie für die Gewährung der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe – Programmteil Bayerische Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller (Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller) vom 22. Dezember 2021 (BayMBl. Nr. 952), die durch Bekanntmachung vom 1. April 2022 (BayMBl. Nr. 214) geändert worden ist

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe
des Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020) in der jeweils gültigen Fassung,
der Richtlinie für die Gewährung der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe (Bayerische Härtefallhilfe) vom 10. Mai 20211 einschließlich der erläuternden Hinweise (FAQs)2 in der jeweils gültigen Fassung,
der Zuständigkeitsverordnung vom 16. Juni 20153 in der jeweils gültigen Fassung,
der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern und deren Anpassungen und Ergänzungen sowie
dieser Richtlinie
eine finanzielle Unterstützung in Form eines fiktiven Unternehmerlohns für die von der Absage von Weihnachtsmärkten und Volksfesten in ihrer privaten Lebensführung stark betroffenen Beschicker von Weihnachtsmärkten und Volksfesten im Förderzeitraum 1. November 2021 bis 31. März 2022 (Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller). 2Die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller ist ein ausschließlich aus Haushaltsmittel des Freistaats Bayern finanzierter und gesonderter Programmteil der Bayerischen Härtefallhilfe.

1 [Amtl. Anm.:] BayMBl. 2021 Nr. 313.
2 [Amtl. Anm.:] Vgl. https://www.haertefallhilfen.de/HSF/Redaktion/DE/Dossiers/bayern.html
3 [Amtl. Anm.:] GVBl. 2015 S. 184.

1. Zweck

1Die erneute Absage von Weihnachtsmärkten in Bayern hat durch den Wegfall des wichtigen Weihnachtsgeschäfts zu erheblichen Umsatzrückgängen geführt und belastet die bereits besonders betroffene Branche der Marktkaufleute und Schausteller zusätzlich stark. 2Daher beschloss der Bayerische Ministerrat am 3. Dezember 2021, die Betroffenen zusätzlich zu den Förderungen des Bundes durch einen fiktiven Unternehmerlohn zur Sicherung der privaten wirtschaftlichen Existenz und zur Deckung privater Lebenshaltungskosten für den Zeitraum 1. November 2021 bis 31. März 2022 (Förderzeitraum) zu unterstützen (Programmteil A). 3Da die gesamte Branche der Schausteller und Marktkaufleute aufgrund der Absage von Volksfesten im Jahr 2021 erhebliche Umsatzrückgänge erlitten hat und ihre wirtschaftliche Situation weiterhin prekär ist, hat der Bayerische Ministerrat am 2. März 2022 eine Sonderhilfe für Schausteller und Marktkaufleute beschlossen, die durch die Absage von Volksfesten in Bayern im Jahr 2021 erhebliche coronabedingte Umsatzrückgänge erlitten haben. 4Die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte wird entsprechend erweitert (Programmteil B). 5Leistungen der Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller sind Billigkeitsleistungen nach Art. 53 BayHO, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

2. Antragsberechtigte Personen

2.1 Selbständige

1Antragsberechtigt sind gewerbliche und freiberufliche Selbstständige im Haupterwerb4, die
a)
im Programmteil A ihre Tätigkeit spätestens vor dem 1. Oktober 2021 erstmals aufgenommen haben und planten, als Beschicker an Weihnachts-, Advents- oder Jahresmärkten teilzunehmen, die – zumindest teilweise – im Zeitraum zwischen dem 15. November 2021 und dem 31. Dezember 2021 in Bayern stattgefunden hätten, und
b)
im Programmteil B als Schausteller oder Marktkaufleute5 ein Reisegewerbe im Sinne von § 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung betreiben und im Jahr 2019 auf Volksfesten in Bayern tätig waren.
2Der Antragsteller muss seinen Wohnsitz in Bayern haben und bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sein. 3Veranstalter von Volksfesten, Weihnachts-, Advents- oder Jahresmärkten sind – unabhängig von ihrer Rechtsform – nicht antragsberechtigt.

2.2 Inhaber von Einzelunternehmen; Gesellschafter von Personen- und Kapitalgesellschaften

1 Nr. 2.1 Satz 1 gilt entsprechend für
a)
Inhaber von Einzelunternehmen mit mindestens einem Mitarbeiter im Vollzeit-Äquivalent6 zum Stichtag 15. November 2021,
b)
Gesellschafter – unabhängig von ihrer Beteiligungshöhe – von Personengesellschaften, die natürliche Personen und zur Geschäftsführung befugt sind, und
c)
Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, wenn sie als Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft von der Sozialversicherungspflicht befreit sind.
2Die in Satz 1 genannten Unternehmen müssen die Voraussetzungen für Klein- oder Kleinstunternehmen7 erfüllen. 3Nr. 2.1 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auf den Sitz der Geschäftsführung abzustellen ist.

2.3 Verbundene Unternehmen

1Verbundene Unternehmen im Sinne von Anhang I Art. 3 Abs. 3 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung8 können einzeln eigene Anträge stellen. 2Im Rahmen der Antragsberechtigung ist auf das einzelne verbundene Unternehmen und nicht den gesamten Unternehmensverbund abzustellen. 3Die beihilferechtliche Höchstgrenze bleibt davon unberührt (Nr. 9).

2.4 Öffentliche Unternehmen

Öffentliche Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden, sind nicht antragsberechtigt; dies gilt auch für Unternehmen mit öffentlich-rechtlicher Rechtsform, einschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts.

2.5 Unternehmen in Schwierigkeiten

1Unternehmen, die sich bereits am 31. Dezember 2019 gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung9 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden und diesen Status zwischenzeitlich nicht wieder überwunden haben, sind nicht antragsberechtigt. 2Wenn sich ein oder mehrere Unternehmen eines Unternehmensverbundes in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet bzw. befinden, beseitigt dies nicht die Antragsberechtigung für den gesamten Verbund, es sei denn der gesamte Verbund hat sich am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden und dieser Status wurde zwischenzeitlich nicht wieder überwunden. 3Klein- und Kleinstunternehmen gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sind nur dann nicht antragsberechtigt, wenn sie Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind oder bereits Rettungsbeihilfen oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. 4Falls Klein- und Kleinstunternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist. 5Falls Klein- und Kleinstunternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen der Sonderhilfe Weihnachtsmärkte erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen.

4 [Amtl. Anm.:] Als Selbstständige gelten Antragsteller, die zum Stichtag 15. November 2021 weniger als einen Mitarbeiter im Vollzeit-Äquivalent beschäftigten. Der überwiegende Teil (d. h. mehr als 50 Prozent) der Summe der Einkünfte im Jahr 2019 muss aus der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit stammen; wurde die Tätigkeit Programmteil A erstmals nach dem 31. Dezember 2019 aufgenommen, ist auf die Summe der Einkünfte in dem Zeitraum abzustellen, welcher der Berechnung des Vergleichsumsatzes (Nr. 3 Satz 4) zugrunde gelegt wird.
5 [Amtl. Anm.:] Als Schausteller und Marktkaufleute gelten Angehörige der folgenden Wirtschaftszweige (WZ 2008): G47.81-89, I56.10.3, R93.21.0, R93.29.0.
6 [Amtl. Anm.:] Bei der Ermittlung der Vollzeit-Äquivalente werden Beschäftigte wie folgt berücksichtigt:
Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
Beschäftigte über 30 Stunden und Auszubildende = Faktor 1
Für die Ermittlung der Beschäftigtenzahl ist der Durchschnitt der Beschäftigten im gewählten Vergleichszeitraum (Nr. 3) maßgebend.
7 [Amtl. Anm.:] Als Kleinstunternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als 10 Personen (zum Stichtag 15. November 2021) beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 2 Mio. Euro nicht überschreitet, als Kleinunternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als 50 Personen (zum Stichtag 15. November 2021) beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 10 Mio. Euro nicht übersteigt (Verordnung (EU) Nr. 651/2014).
8 [Amtl. Anm.:] Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
9 [Amtl. Anm.:] Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

3. Umsatzrückgang; Vergleichszeitraum

3.1 Programmteil A

1Bei Antragstellern im Programmteil A muss der Umsatz10 im Dezember 2021 coronabedingt um mindestens 70 Prozent gegenüber dem Umsatz im Dezember 2019 als Vergleichszeitraum zurückgegangen sein. 2Alternativ kann der Antragsteller für die Ermittlung des Umsatzrückgangs den Monat November 2021 und als Vergleichszeitraum den Monat November 2019 wählen, wenn der Antragsteller als Beschicker an einem Weihnachts-, Advents- oder Jahresmarkt im Jahr 2019 teilnahm oder im Jahr 2021 teilnehmen wollte, der ganz oder überwiegend in den Monat November fiel. 3Ausnahmweise kann der Antragsteller die Monate November bzw. Dezember im Jahr 2018 als Vergleichszeitraum wählen, wenn der Antragsteller aus besonderen Gründen (z. B. Krankheit) als Beschicker von Weihnachts-, Advents- und Jahresmärkten keine Umsätze in den Monaten November 2019 oder Dezember 2019 erzielen konnte. 4Unternehmen, die ihre Tätigkeit erstmals nach dem 31. Dezember 2019 aufgenommen haben, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September 2020 oder in den Monaten Juni bis September 2021 in Ansatz bringen oder auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020 oder 2021, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen. 5Die Corona-Bedingtheit des Umsatzeinbruchs im Förderzeitraum (November 2021 bis März 2022) sowie das Vorliegen einer Corona-bedingten besonderen Härte (Härtefall) wird aufgrund der Absage von Weihnachts-, Advents- und Jahresmärkten in Bayern vermutet.

3.2 Programmteil B

1Bei Antragstellern im Programmteil B muss der Umsatz in mindestens fünf Monaten im Jahr 2021 coronabedingt um mindestens 50 Prozent gegenüber dem jeweiligen Vergleichsmonat im Jahr 2019 oder wahlweise gegenüber dem monatlichen Durchschnittsumsatz im Jahr 2019 zurückgegangen sein. 2Nr. 3.1 Satz 5 gilt entsprechend.

10 [Amtl. Anm.:] Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz (UStG). Ein Umsatz wurde in dem Monat erzielt, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Bei Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung abgestellt werden (Wahlrecht). Wurde eine Umstellung von der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG) auf eine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) vorgenommen, hat für die betreffenden Monate im Jahr 2021 jeweils eine separate Berechnung auf Basis des im Jahr 2020 angewandten Besteuerungsregimes zu erfolgen. Handelsunternehmen können stattdessen Umsatz berücksichtigen, der der Besteuerung nach § 25a UStG unterliegt (Differenzbesteuerung).

4. Höhe der Förderung

4.1 Gesamthöhe der Fördermittel

1Die für die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden ausschließlich durch den Freistaat Bayern aufgebracht. 2Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bearbeitet die Bewilligungsstelle die Anträge in der Reihenfolge des Eingangs des vollständigen Antrags. 3Eine Bewilligung von Billigkeitsleistungen über die zur Verfügung stehenden Mittel hinaus ist ausgeschlossen. 4Die Bewilligung hat bis spätestens 30. Juni 2022 zu erfolgen.

4.2 Förderhöchstbetrag

1Die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller gewährt jedem Antragsberechtigten einmalig einen fiktiven Unternehmerlohn in Höhe von bis zu 7 500 Euro. 2Abweichend von Satz 1 erhalten Antragsberechtigte im Programmteil A, die ihre Tätigkeit erstmals nach dem 31. Dezember 2019 aufgenommen haben, einmalig einen fiktiven Unternehmerlohn in Höhe von 1 500 Euro für den gesamten Förderzeitraum. 3Zusätzlich zu einem fiktiven Unternehmerlohn werden dem Antragsberechtigten die Kosten für die Antragstellung durch den prüfenden Dritten (Nr. 6.1) mit einem einmaligen Pauschalbetrag in Höhe von 500 Euro erstattet, wenn sämtliche Antragsvoraussetzungen vorliegen; bei Antragstellung in beiden Programmteilen nach dem 22. März 2022 wird dieser Pauschalbetrag einmalig gewährt. 4Beantragen mehrere Antragsberechtigte in derselben Gesellschaft (Nr. 2.2 Satz 1 Buchstabe b) und c)) die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller, wird die Billigkeitsleistung nach Satz 1 und Satz 2 nur einmalig gewährt. 5Eine Förderung nach dem Programmteil A und dem Programmteil B schließen sich gegenseitig nicht aus.

4.3 Ausschluss der Überkompensation

1 Die Höhe des fiktiven Unternehmerlohns (Nr. 4.2 Satz 1) darf bei Antragstellern im Programmteil A 40 Prozent des Umsatzes im gewählten Vergleichszeitraum (Nr. 3) nicht überschreiten, um eine Überkompensation der pandemiebedingten wirtschaftlichen Nachteile zu verhindern. 2Für Antragsberechtigte im Programmteil B darf zur Vermeidung einer Überkompensation die Höhe des fiktiven Unternehmerlohns (Nr. 4.2 Satz 1) 40 Prozent des Umsatzes in Höhe von fünf Zwölftel des Jahresumsatzes des Jahres 2019 nicht überschreiten.

5. Verhältnis zu anderen Hilfen

1Die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller dient der Sicherung der privaten wirtschaftlichen Existenz und der Deckung privater Lebenshaltungskosten (Förderzweck) für den Zeitraum 1. November 2021 bis 31. März 2022 (Förderzeitraum). 2Ist der Antragsteller innerhalb des Förderzeitraums zumindest teilweise für andere Corona-bedingte Billigkeitsleistungen mit demselben Förderzweck antragsberechtigt (z. B. das Soloselbstständigenprogramm für Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe vom 11. März 202111 oder Förderprogramme anderer Länder mit einem fiktiven Unternehmerlohn), ist die Antragsberechtigung für die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller ausgeschlossen; bereits beantragte, bewilligte bzw. erhaltene Leistungen sind bei Beantragung der Sonderhilfe Weihnachtsmärkte anzugeben. 3Die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller können die in Nr. 2 genannten Personen neben den Überbrückungshilfen des Bundes (einschließlich Neustarthilfen) und neben der Bayerischen Härtefallhilfe (mit Ausnahme für Monate im Förderzeitraum, für die ein pauschaler Kostenersatz für regelmäßig eingebrachte Arbeitsleistung geltend gemacht wird) beantragen. 4Hat der Antragsteller innerhalb des Förderzeitraums Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) beantragt oder bezogen, besteht keine Antragsberechtigung für die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller. 5In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass der beihilferechtliche Höchstbetrag nicht überschritten wird und eine Überkompensation zurückzuzahlen ist; dies ist der Fall, wenn die Summe aller Billigkeitsleistungen, die sich auf dieselbe beihilferechtliche Grundlage stützen, die Höhe des Umsatzrückgangs im Förderzeitraum überschreitet.

11 [Amtl. Anm.:] BayMBl. 2021 Nr. 195.

6. Antragsverfahren

6.1 Antragsform und -frist

1Anträge können ausschließlich von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten oder Rechtsanwalt (prüfender Dritter) für den Antragsberechtigten in digitaler Form über das länderübergreife Antragsportal der Härtefallhilfen (https://www.haertefallhilfen.de/) bis spätestens zum 31. Mai 2022 gestellt werden; Änderungsanträge können nicht gestellt werden. 2Der prüfende Dritte muss sein Einverständnis erklären, dass seine Eintragung im Berufsregister der zuständigen Steuerberaterkammer bzw. der Wirtschaftsprüferkammer bzw. der Rechtsanwaltskammer nachgeprüft wird.

6.2 Antragstellung

1Antragsberechtigte können nur einen Antrag unabhängig von der Anzahl der Betriebsstätten oder geschäftlichen Tätigkeiten stellen. 2In Fällen mehrerer Antragsberechtigter in Gesellschaften (Nr. 2.2 Satz 1 Buchstabe b) und c)) kann nur ein Antragsberechtigter den Antrag stellen. 3Zu der Identität und Antragsberechtigung des Antragstellers sind im Antrag insbesondere die folgenden Angaben zu machen, die der prüfende Dritte anhand geeigneter Unterlagen überprüfen muss:
a)
Name und Firma,
b)
steuerliche Identifikationsnummer des Antragstellers,
c)
Geburtsdatum,
d)
zuständige Finanzämter,
e)
IBAN einer der bei einem der unter Buchstabe d) angegebenen Finanzämter hinterlegten Kontoverbindungen,
f)
Wohnsitz bzw. Sitz der Geschäftsführung,
g)
Erklärung über etwaige mit dem Antragsteller verbundene Unternehmen,
h)
im Falle von Selbständigen die Erklärung des Antragstellers, im Haupterwerb tätig zu sein.
4Der Antragsteller hat bei Antragstellung insbesondere folgende Erklärungen bzw. Einwilligungen abzugeben:
a)
Erklärung, dass die Angaben im Antrag richtig sind.
b)
Erklärung, dass die Fördervoraussetzungen zur Kenntnis genommen wurden.
c)
Erklärung, ob er bzw. das Unternehmen ein verbundenes Unternehmen ist.
d)
Erklärung, ob Leistungen nach Nr. 5 Satz 2 bis Satz 5 beantragt, bewilligt oder ausgezahlt wurden.
e)
Erklärung, dass der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag nicht überschritten wird unter Angabe jeder Kleinbeihilfe, die der Antragsteller und sein Unternehmen bisher erhalten haben (z. B. Überbrückungshilfen des Bundes).
f)
Erklärung, dass er sich bei Antragstellung in keinem laufenden Insolvenzverfahren befindet und kein Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren und keine dauerhafte Einstellung der Geschäftstätigkeit vorliegen.
g)
Erklärung, dass ihm bekannt ist, dass die Angaben im Antrag sowie die dazu eingereichten Unterlagen subventionserheblich sind.
h)
Erklärung, dass ihm bekannt ist, dass die Bewilligungsstelle von den Finanzbehörden Auskünfte einholen dürfen, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen der Sonderhilfe Weihnachtsmärkte erforderlich sind (§ 31a der Abgabenordnung).
i)
Erklärung, dass ihm bekannt ist, dass durch die Bewilligungsstelle und andere Stellen eine Nachprüfung der (Teil-)Bewilligung durchgeführt werden kann und er eine Mitwirkungspflicht hat.
j)
Einwilligung, dass die Finanzbehörden von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber den Bewilligungsstellen und den Strafverfolgungsbehörden befreit werden, soweit es sich um Angaben/Daten des Antragsstellers handelt, die für die Gewährung der Billigkeitsleistung von Bedeutung sind (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 der Abgabenordnung).
k)
Einwilligung gem. Art. 6 DSGVO, dass die Bewilligungsstelle zur Prüfung der Antragsberechtigung die Angaben im Antrag mit anderen Behörden im Sinne des Art. 1 BayVwVfG, unabhängig davon, ob sie Bundes- oder Landesrecht ausführen, abgleicht.
l)
Einwilligung zu der Weitergabe von Daten an die Finanzbehörden durch die Bewilligungsstellen, soweit diese für die Besteuerung relevant sind (§ 93 der Abgabenordnung).
m)
Einwilligung, dass die Bewilligungsstelle personenbezogenen Daten oder Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse, die ihr im Rahmen des Antragsverfahrens bekannt geworden sind und die dem Schutz des verlängerten Steuergeheimnisses unterliegen, den Strafverfolgungsbehörden mitteilen können, wenn Anhaltspunkte für einen Subventionsbetrug vorliegen.
n)
Erklärung von Antragsberechtigten im Programmteil B, dass im Jahr 2019 eine Betätigung auf Volksfesten in Bayern erfolgte.
5Der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen insbesondere nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen für eine antragsberechtigte Person nach Nr. 2 erfüllt und ein Umsatzrückgang nach Nr. 3 vorliegt.
6Der prüfende Dritte hat insbesondere folgende Erklärungen abzugeben:
a)
Erklärung, dass er anhand geeigneter Unterlagen die Angaben des Antragstellers nach Satz 3 geprüft hat.
b)
Erklärung, dass er anhand geeigneter Unterlagen die Voraussetzungen für die Antragsberechtigung, insbesondere den erforderlichen Umsatzrückgang nach Nr. 3 und bei Selbständigen die Tätigkeit im Haupterwerb, geprüft hat.
c)
Erklärung, dass die Angabe des Antragstellers, ob ein verbundenes Unternehmen vorliegt, plausibel sind und das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines Unternehmensverbundes geprüft wurde.

6.3 Antragsprüfung

1Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern ist die zuständige Bewilligungsstelle gemäß § 47b ZustV; nach Außerkrafttreten der Rechtsvorschrift ist das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) zuständig. 2Die Entscheidungen über die Anträge werden durch einen vom StMWi beauftragten Dritten vorbereitet. 3Der Härtefallkommission werden Anträge der Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller nicht vorgelegt. 4Die Bewilligungsstelle entscheidet über Anträge nach pflichtgemäßem Ermessen. 5Sie darf auf die im Antrag gemachten Angaben der prüfenden Dritten vertrauen, soweit es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben gibt.

6.4 Auszahlung und Rückzahlung bei Einstellung der Geschäftstätigkeit

1Auszahlungen sollen unverzüglich nach der Bewilligung erfolgen. 2Wird der zulässige Höchstbetrag für Beihilfen überschritten, wird die Billigkeitsleistung im Rahmen der Antragsprüfung gekürzt. 3Die Billigkeitsleistungen sind vollständig zurückzuzahlen, wenn der Antragsteller seine Geschäftstätigkeit vor dem 30. Juni 2022 dauerhaft einstellt. 4Die Bewilligungsstelle darf keine Billigkeitsleistungen auszahlen, wenn sie Kenntnis davon hat, dass der Antragsteller seinen Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder die Insolvenz angemeldet hat; dies gilt auch, wenn ein Antragsteller seine Geschäftstätigkeit zwar nach dem 30. Juni 2022, jedoch vor Auszahlung der Billigkeitsleistungen dauerhaft einstellt. 5Antragsteller und prüfende Dritte sind verpflichtet, der Bewilligungsstelle eine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs unverzüglich anzuzeigen. 6Hat der Antragsteller die Absicht, einen coronabedingt geschlossenen Geschäftsbetrieb wiederaufzunehmen, verzögert sich jedoch die Wiedereröffnung, weil fortbestehende gesundheitspolitische Beschränkungen einen wirtschaftlichen Betrieb noch nicht zulassen, liegt keine dauerhafte Einstellung des Geschäftsbetriebs vor.

7. Nachprüfungen

7.1 Nachprüfung durch die Bewilligungsstelle

1Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, nach (Teil-)Bewilligung stichprobenartig Nachprüfungen der Anträge durchzuführen; in Verdachtsfällen sind Nachprüfungen verpflichtend durchzuführen. 2Bzgl. der Verhinderung von Missbrauch sind die Maßnahmen der Bayerischen Härtefallhilfe zu beachten, insbesondere finden zur Bekämpfung von Subventionsbetrug stichprobenhaft Nachprüfungen durch die Bewilligungsstelle statt. 3Zu diesem Zweck darf die Bewilligungsstelle insbesondere die IBAN-Nummer der Antragsteller mit Listen verdächtiger IBAN-Nummern, die ihr die Landeskriminalämter zur Verfügung stellen, abgleichen und soweit erforderlich Unterlagen und Auskünfte der prüfenden Dritten, Antragsteller und Finanzämter anfordern. 4Die Bewilligungsstelle kann verlangen, dass eine Schlussabrechnung12 über die erhaltenen Billigkeitsleistungen vorgelegt wird. 5Der Empfänger muss in diesem Fall der Bewilligungsstelle über den prüfenden Dritten die Schlussabrechnung vollständig und auf Anforderung der Bewilligungsstelle mit allen seine Angaben belegenden Nachweisen vorlegen (Mitwirkungspflicht). 6Die Bewilligungsstelle kann die Art und Weise festlegen, auf die die Nachweise vorzulegen sind. 7Falls der Antragsteller die Schlussabrechnung und die seine Angaben belegenden Nachweise nicht vollständig vorlegt, mahnt ihn die Bewilligungsstelle einmalig mit der Aufforderung, die Schlussabrechnung und alle seine Angaben belegenden Nachweise innerhalb der auf die Mahnung folgenden vier Wochen nachzureichen. 8Kommt der Antragsteller dem nicht nach, kann die Bewilligungsstelle sämtliche Billigkeitsleistungen zurückfordern. 9Im Fall einer Schlussabrechnung wird auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen des prüfenden Dritten insbesondere das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung, die Höhe der Billigkeitsleistung sowie eine etwaige Überkompensation geprüft. 10Dabei wird die inhaltliche Richtigkeit der Bestätigung des prüfenden Dritten und aller für die Bewilligung der Billigkeitsleistung maßgeblichen Versicherungen und Erklärungen des Antragstellers überprüft. 11Falls die mit der Schlussabrechnung vorzulegende Erklärung des Antragstellers zur Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und/oder die Bestätigung bzw. Prüfung durch den prüfenden Dritten falsch sind, sind die erhaltenen Billigkeitsleistungen vollumfänglich zurückzuzahlen. 12Zuviel gezahlte Leistungen sind zurückzufordern. 13Wird im Rahmen einer Schlussabrechnung festgestellt, dass die Höhe der Billigkeitsleistung den bereits gezahlten Betrag übersteigt, ist keine Nachzahlung möglich.

7.2 Prüfung durch andere Stellen

1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Leistungsempfängern Prüfungen im Sinne des Art. 91 BayHO durchzuführen. 2Dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie der Bewilligungsstelle sind durch die Empfänger von Billigkeitsleistungen auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. 3Ebenso hat die Europäische Kommission das Recht, Billigkeitsleistungen auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen und die Herausgabe aller dafür notwendigen Unterlagen zu verlangen. 4Die im Zusammenhang mit der Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller relevanten Unterlagen sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Billigkeitsleistungen mindestens zehn Jahre bereitzuhalten und der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.

12 [Amtl. Anm.:] In der Schlussabrechnung bestätigt der Antragsteller insbesondere, dass er nach Antragstellung keine Leistungen aus anderen coronabedingten Förderprogrammen des Bundes, der Länder und Kommunen erhalten hat, die aufgrund desselben Förderungszwecks die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte ausgeschlossen oder die Höhe der Billigkeitsleistungen reduziert hätten (vgl. Nr. 5) und der beihilferechtlich zulässigen Höchstbetrag nicht überschritten wird.

8. Rolle der prüfenden Dritten

1Bei allen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller haben die prüfenden Dritten ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten. 2Eine darüberhinausgehende Haftung gegenüber dem Freistaat Bayern ist ausgeschlossen.

9. Europäisches Beihilferecht

1Die Bewilligung der Anträge durch die Bewilligungsbehörde hat beihilfekonform zu erfolgen. 2Die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller fällt unter die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020. 3Der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag darf nicht überschritten werden; bei verbundenen Unternehmen (Nr. 2.3) ist sicherzustellen, dass die Summe der an einzelne Verbundunternehmen gewährten Kleinbeihilfen den beihilferechtlichen Höchstbetrag des Verbunds nicht überschreitet. 4Die Einhaltung der beihilferechtlichen Überwachungs- und Veröffentlichungspflichten ist sicherzustellen.

10. Strafrechtliche Hinweise

1Die Angaben im Antrag sowie in den dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen sind – soweit für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen der Hilfen von Bedeutung – subventionserheblich i. S. d. § 264 des Strafgesetzbuches i. V. m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBI I S. 2037) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 345). 2Die subventionserheblichen Tatsachen sind dem Antragsteller vor der Bewilligung einzeln und konkret zu benennen. 3Der Antragsteller muss vor der Bewilligung eine Erklärung über die Kenntnis dieser Tatsachen abgeben. 4Bei vorsätzlichen oder leichtfertigen Falschangaben muss der Antragsteller und/oder der prüfende Dritte mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs und gegebenenfalls weiteren rechtlichen Konsequenzen rechnen.

11. Steuerrechtliche Hinweise

1Die von der Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller gewährten Billigkeitsleistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinn- oder Überschussermittlung zu berücksichtigen. 2Umsatzsteuerrechtlich sind die Billigkeitsleistungen nicht steuerbar. 3Die Bewilligungsstelle informiert die Finanzbehörden von Amts wegen elektronisch über die einem Leistungsempfänger gewährten Billigkeitsleistungen; dabei sind die Vorgaben der Abgabenordnung, der Mitteilungsverordnung und etwaiger anderer steuerrechtlicher Bestimmungen zu beachten. 4Für Zwecke der Festsetzung von Steuervorauszahlungen sind die Billigkeitsleistungen nicht zu berücksichtigen.

12. Anwendbarkeit der Bestimmungen zur Bayerischen Härtefallhilfe

Die Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller ist ein Programmteil der Bayerischen Härtefallhilfe, so dass die Bestimmungen der Bayerischen Härtefallhilfe einschließlich der erläuternden Hinweise (FAQs) in der jeweilis geltenden Fassung Anwendung finden, wenn diese Richtlinie und die erläuternden Hinweise (FAQs) der Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller keine spezielleren Regelungen vorsehen.

13. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 23. Dezember 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Dr. Sabine Jarothe
Ministerialdirektorin