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Text gilt ab: 29.10.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
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7071-W

Richtlinie für die Gewährung von Hilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für Veranstalter von Messen und Ausstellungen im Sinne der Gewerbeordnung
(Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 25. Oktober 2021, Az. 33-3560-5/19/5

(BayMBl. Nr. 759)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Richtlinie für die Gewährung von Hilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für Veranstalter von Messen und Ausstellungen im Sinne der Gewerbeordnung (Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen) vom 25. Oktober 2021 (BayMBl. Nr. 759)

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe
des Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
der Regelung zur vorübergehenden Gewährung von Hilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für Veranstalter von Messen und Ausstellungen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (Bundesregelung gewerbliche Veranstaltungen), von der Europäischen Kommission genehmigt am 8. Oktober 2021, in der jeweils gültigen Fassung,
der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Freistaat Bayern nebst Ergänzungsvereinbarungen einschließlich der entsprechenden Vollzugshinweise vom 5. Oktober 2021 sowie der erläuternden Hinweise des Bundes (FAQ)1,
der Verordnungen des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung vom 12. Juni 20202, vom 28. September 20203 und vom 12. Oktober 2021,
der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern und deren Anpassungen und Ergänzungen sowie
dieser Richtlinie
finanzielle Billigkeitsleistungen für die Veranstalter von Messen und Ausstellungen in Deutschland als Entschädigung für Corona-bedingte Veranstaltungsverbote im Zeitraum 8. November 2021 bis 30. September 2022. 2Die Billigkeitsleistungen des Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen (nachfolgend: Sonderfonds) erfolgen im Rahmen einer zu beantragenden Ausfallabsicherung, die Schäden infolge der Undurchführbarkeit geplanter Messen oder Ausstellungen anteilig ersetzen. 3Die Billigkeitsleistungen werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel gezahlt. 4Die Bewilligungsstelle entscheidet über Anträge nach pflichtgemäßem Ermessen.

1 [Amtl. Anm.:] Vgl. https://www.sonderfonds-messe.de/faq
2 [Amtl. Anm.:] GVBl. 2020 S. 306.
3 [Amtl. Anm.:] GVBl. 2020 S. 573.