Inhalt

Text gilt ab: 15.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2024

7.   Beihilferechtliche Vorgaben

1Der Schwellenwert der De-minimis-Verordnung (De-Minimis-Beihilfen i. H. v. maximal 200 000 EUR innerhalb von drei Steuerjahren pro Unternehmen) ist einzuhalten. 2Der Zuwendungsempfänger hat eine De-minimis-Erklärung bei der Antragstellung abzugeben. 3Dem Zuwendungsempfänger wird eine De-minimis-Bescheinigung ausgehändigt. 4Diese ist vom Zuwendungsempfänger zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. 5Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.