Inhalt

Text gilt ab: 15.06.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2024

2.   Gegenstand der Förderung

1Gegenstand der Förderung sind die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks anfallenden Ausgaben der Start-ups, soweit sie sich auf die Internationalisierung im Zielland beziehen, insbesondere das Erarbeiten einer Internationalisierungsstrategie in den Zielmarkt und die konkreten Maßnahmen zur Umsetzung dieser Internationalisierungsstrategie. 2Ausgaben für die reine Weiterentwicklung der Produkte bzw. angebotenen Dienstleistungen der Start-ups sind nicht förderfähig im Sinne dieser Richtlinien. 3Zielmarkt definiert sich als ein Land, das heißt ein nationaler Markt.