Text gilt ab: 31.12.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

7071-W

Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4

(Überbrückungshilfe III Plus)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 3. August 2021, Az. 33-3560-3/159/1

(BayMBl. Nr. 553)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus) vom 3. August 2021 (BayMBl. Nr. 553), die durch Bekanntmachung vom 21. Dezember 2021 (BayMBl. Nr. 905) geändert worden ist

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe
des Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020) in der jeweils gültigen Fassung,1
der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-Minimis-Beihilfen (De-Minimis-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung,2
der Regelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020) in der jeweils gültigen Fassung,3
der Regelung zur vorübergehenden Gewährung einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe zugunsten von Unternehmen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen geschlossen wird, im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19), genehmigt am 28. Mai 2021, in der jeweils gültigen Fassung,
der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Freistaat Bayern nebst Ergänzungsvereinbarungen einschließlich der entsprechenden Vollzugshinweise sowie der erläuternden Hinweise des Bundes (FAQs)4,
der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 2021 (GVBl. S. 600),
der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern und deren Anpassungen und Ergänzungen sowie
dieser Richtlinie
finanzielle Überbrückungshilfe für Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine und mittelständische Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar durch Corona-bedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, als Unterstützungsleistung für die Monate Juli bis Dezember 2021. 2Die Überbrückungshilfe III Plus erfolgt durch teilweise bzw. vollständige Übernahme der erstattungsfähigen Fixkosten für die Monate Juli bis Dezember 2021 (Förderzeitraum) als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel. 3Die Bewilligungsstelle entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen.

1 [Amtl. Anm.:] Vierte Geänderte Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19, angepasst an die 5. Änderung des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission vom 28. Januar 2021.
2 [Amtl. Anm.:] Die Verordnung wurde zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020.
3 [Amtl. Anm.:] Letzte Fassung gemäß Genehmigung der Europäischen Kommission SA.59289 vom 20. November 2020.
4 [Amtl. Anm.:] Vgl. https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ueberbrueckungshilfe-III/ueberbrueckungshilfe-lll.html.