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Text gilt ab: 13.04.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
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7071-W

Richtlinie für die Gewährung der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe
(Härtefallhilfe)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 10. Mai 2021, Az. 33-3560-5/7/10

(BayMBl. Nr. 313)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Richtlinie für die Gewährung der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe (Härtefallhilfe) vom 10. Mai 2021 (BayMBl. Nr. 313), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 13. April 2022 (BayMBl. Nr. 242) geändert worden ist

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe
des Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020) in der geltenden Fassung,1
der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung) in der geltenden Fassung,2
der Regelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020) in der geltenden Fassung,3
der Ergänzenden Verwaltungsvereinbarung „Härtefallfazilität des Bundes und der Länder für die Gewährung von Härtefallhilfen“ vom 12./13. April 2021 nebst Ergänzungsvereinbarungen sowie erläuternder Hinweise (FAQs)4,
der Ergänzenden Verwaltungsvereinbarung „erweiterte Novemberhilfe“, „erweiterte Dezemberhilfe“, „Überbrückungshilfe III“ und „Überbrückungshilfe III Plus“ nebst Vollzugshinweisen „Überbrückungshilfe Dritte Phase“ und „Überbrückungshilfe Vierte Phase“ und FAQ zur Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus5, sowie der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 vom 18. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 132) und der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 4 (Überbrückungshilfe III Plus) in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Richtlinie nicht abweichend geregelt,
der Verordnungen des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung vom 12. Juni 20206, 28. September 20207, 12. April 20218 und 20. Juli 2021 (GVBl. S. 498) sowie
dieser Richtlinie
finanzielle Unterstützung für Unternehmen sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe (Selbständige), die unmittelbar oder mittelbar durch Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen sind. 2Die Bayerische Corona-Härtefallhilfe (Härtefallhilfe) sieht für die Monate November 2020 bis Juni 2022 (Leistungszeitraum) eine finanzielle Unterstützung in Gestalt einer anteiligen Erstattung bestimmter betrieblicher Kosten vor. 3Die Härtefallhilfe wird als Billigkeitsleistung gemäß Art. 53 BayHO ohne Rechtsanspruch im Rahmen der vom Freistaat Bayern und dem Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel gewährt, um die wirtschaftliche Existenz von Unternehmern und Selbständigen zu sichern. 4Die Hilfen für Schausteller in der Bayerischen Härtefallhilfe (Sonderhilfe Weihnachtsmärkte und Schausteller) als ausschließlich aus Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern finanzierter Programmteil gewähren auf der Grundlage der gesonderten Richtlinie für die Gewährung der Bayerischen Corona-Härtefallhilfe – Programmteil Bayerische Sonderhilfe Weihnachtsmärkte (Sonderhilfe Weihnachtsmärkte) vom 22. Dezember 2021 (BayMBl. Nr. 952) eine finanzielle Unterstützung in Form eines fiktiven Unternehmerlohns für die von der Absage von Weihnachtsmärkten und Volkfesten in ihrer privaten Lebensführung stark betroffenen Schausteller und Marktkaufleute im Förderzeitraum 1. November 2021 bis 31. März 2022.

1 [Amtl. Anm.:] Bekanntmachung der fünften geänderten Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Fünfte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) vom 21.12.2021, BAnz AT 31.12.2021 B1.
2 [Amtl. Anm.:] Die Verordnung wurde zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020.
3 [Amtl. Anm.:] Bekanntmachung der Regelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“) vom 21.12.2021, BAnz AT 31.12.2021 B2.
4 [Amtl. Anm.:] https://www.haertefallhilfen.de.
5 [Amtl. Anm.:] Die jeweils geltende Fassung der FAQ ist unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de veröffentlicht.
6 [Amtl. Anm.:] GVBl. 2020 S. 306.
7 [Amtl. Anm.:] GVBl. 2020 S. 573.
8 [Amtl. Anm.:] GVBl. 2021 S. 263.