Text gilt ab: 13.04.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

8. Europäisches Beihilferecht

1Die Bewilligung durch die IHK hat beihilfekonform zu erfolgen, dabei ist auch die Einhaltung der beihilferechtlichen Überwachungs- und Veröffentlichungspflichten entsprechend dem von dem Antragstellenden gewählten Beihilferahmen sicherzustellen. 2Die Härtefallhilfe fällt unter
a)
die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung oder
b)
wahlweise unter die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 oder
c)
wahlweise unter die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020, kumuliert mit der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 oder
d)
wahlweise unter die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020, kumuliert mit der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung oder
e)
im Falle von Selbständigen und Unternehmen, die nach dem 31.12.2018 die Tätigkeit aufgenommen haben oder gegründet wurden, die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, ggf. kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung.
3Die beihilferechtlich zulässigen Höchstbeträge dürfen nicht überschritten werden. 4Die im Zusammenhang mit der Härtefallhilfe erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Härtefallhilfe mindestens zehn Jahre bereitzuhalten und der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.