Inhalt

Text gilt ab: 13.04.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

6. Nachprüfungen

6.1 Nachprüfung durch die IHK

1Die IHK ist berechtigt, nach Bewilligung stichprobenartig oder in Verdachtsfällen Nachprüfungen durchzuführen. 2Sie kann dabei im Einzelfall verlangen, dass eine Schlussabrechnung15 über die empfangenen Leistungen vorgelegt wird. 3Der Antragsteller muss in diesem Fall der IHK über den prüfenden Dritten die Schlussabrechnung vollständig und auf Anforderung der IHK mit allen seine Angaben belegenden Nachweisen vorlegen. 4Die IHK kann die Art und Weise festlegen, auf die die Nachweise vorzulegen sind. 5Falls der Antragsteller die Schlussabrechnung und die seine Angaben belegenden Nachweise nicht vollständig vorlegt, mahnt ihn die IHK einmalig mit der Aufforderung, die Schlussabrechnung und alle seine Angaben belegenden Nachweise innerhalb der auf die Mahnung folgenden vier Wochen nachzureichen. 6Kommt der Antragsteller dem nicht nach, kann die IHK die gesamte Härtefallhilfe zurückfordern. 7Im Fall einer Schlussabrechnung wird auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen des prüfenden Dritten insbesondere das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung, die Höhe und Dauer der Billigkeitsleistung sowie eine etwaige Überkompensation geprüft. 8Dabei wird die inhaltliche Richtigkeit der Bestätigung des prüfenden Dritten und aller für die Bewilligung der Billigkeitsleistung maßgeblichen Versicherungen und Erklärungen des Antragstellers überprüft. 9Falls die mit der Schlussabrechnung vorzulegende Erklärung des Antragstellers zur Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und/oder die Bestätigung durch den prüfenden Dritten zur Plausibilität der Angaben falsch sind, ist die Härtefallhilfe vollumfänglich zurückzuzahlen. 10Zuviel gezahlte Leistungen sind zurückzufordern. 11Wird im Rahmen einer Schlussabrechnung festgestellt, dass die endgültige Höhe der Billigkeitsleistung den bereits gezahlten Betrag übersteigt, ist keine Nachzahlung für die Härtefallhilfe möglich.

6.2 Prüfung durch andere Stellen

1Der Bundesrechnungshof und der Bayerische Oberste Rechnungshof sind berechtigt, bei den Leistungsempfängern Prüfungen im Sinne des § 93 BHO bzw. Art. 91 BayHO durchzuführen. 2Dem StMWi sowie der IHK sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. 3Ebenso hat die Europäische Kommission das Recht, Billigkeitsleistungen auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen. 4Die im Zusammenhang mit der Härtefallhilfe erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Härtefallhilfe mindestens zehn Jahre bereitzuhalten und der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.

15 [Amtl. Anm.:] In der Schlussabrechnung bestätigt der prüfende Dritte die tatsächliche Länge des Leistungszeitraums, den Vergleichsumsatz sowie den tatsächlich erzielten Umsatz im Leistungszeitraum. Zudem muss der Betroffene erklären, dass er keine Leistungen aus anderen coronabedingten Förderprogrammen des Bundes, der Länder und Kommunen in Anspruch genommen hat. Die Bestätigung umfasst auch die tatsächlich erhaltenen Versicherungszahlungen sowie die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen der Agentur für Arbeit. Ebenfalls ist zu bestätigen, dass durch die Inanspruchnahme der Härtefallhilfe die beihilferechtlich zulässigen Höchstbeträge nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-minimis-Verordnung, und der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 nicht überschritten werden. Bei seiner Bestätigung des Umsatzes kann der prüfende Dritte die Daten aus den Umsatzsteuer-Voranmeldungen des Antragstellers zu Grunde legen.