Text gilt ab: 13.04.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

2. Antragsberechtigung

2.1 Antragsteller

1Antragsberechtigt sind von der Corona-Krise betroffene Unternehmen bzw. Selbständige, die ihre Tätigkeit von einem Sitz der Geschäftsführung bzw. einer Betriebsstätte im Freistaat Bayern ausführen und bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind. 2Bei Betriebsstätten bzw. Niederlassungen in mehreren Bundesländern muss sich der Hauptsitz bzw. der Schwerpunkt der Tätigkeit im Freistaat Bayern befinden. 3In besonderen Einzelfällen sind auch Selbständige und Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2020 die Tätigkeit aufgenommen haben bzw. gegründet wurden, antragsberechtigt.

2.1.1 Verbundene Unternehmen

1Verbundene Unternehmen im Sinne von Anhang I Art. 3 Abs. 3 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung9 können nur einen Antrag für den gesamten Unternehmensverbund stellen. 2Verbundene Unternehmen mit einer Mutter‑Gesellschaft („Holding“) sind nur antragsberechtigt, wenn sich das zuständige Finanzamt der Holding in Bayern befindet. 3Beruht die Verbundeigenschaft auf der Beziehung einer natürlichen Person bzw. einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen zu den verbundenen Unternehmen, liegt die Antragsberechtigung nur vor, wenn sich das zuständige Finanzamt der natürlichen Person bzw. einer der natürlichen Personen in der gemeinsam handelnden Gruppe in Bayern befindet.

2.1.2 Öffentliche Unternehmen

1Öffentliche Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden, sind nicht antragsberechtigt; dies gilt auch für Unternehmen mit öffentlich-rechtlicher Rechtsform, einschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts. 2Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen) und Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften sind antragsberechtigt.

2.1.3 Unternehmen in Schwierigkeiten

1Unternehmen, die sich bereits am 31. Dezember 2019 gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung10 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden und diesen Status zwischenzeitlich nicht wieder überwunden haben, sind nicht antragsberechtigt. 2Wenn sich ein oder mehrere Unternehmen eines Unternehmensverbundes in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet bzw. befinden, beseitigt dies nicht die Antragsberechtigung für den gesamten Verbund, es sei denn der gesamte Verbund hat sich am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden und dieser Status wurde zwischenzeitlich nicht wieder überwunden. 3Klein- und Kleinstunternehmen gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung11 sind nur dann nicht antragsberechtigt, wenn sie Gegenstand eines Insolvenzverfahrens sind oder bereits Rettungsbeihilfen oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. 4Falls Klein- und Kleinstunternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist. 5Falls Klein- und Kleinstunternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen der Härtefallhilfe erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen.

2.2 Subsidiarität gegenüber anderen Corona-Hilfsprogrammen

1Unternehmen und Selbständige, die Billigkeitsleistungen im Rahmen anderer Corona-Hilfsprogramme des Bundes, der Länder oder Kommunen erhalten haben oder hätten erhalten können, sind für die Härtefallhilfe nicht antragsberechtigt (Subsidiarität)12. 2Beispiele für andere Corona-Hilfsprogramme sind außerordentliche Wirtschaftshilfen („(Erweiterte) Novemberhilfe“, „(Erweiterte) Dezemberhilfe“), zweite, dritte, vierte und fünfte Phase der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen (Überbrückungshilfe II, III, III Plus und IV). 3Die Subsidiarität beschränkt sich inhaltlich nur auf Corona-Hilfsprogramme, die denselben Förderzweck wie die Härtefallhilfe (Sicherung der wirtschaftlichen Existenz aufgrund der Corona-Pandemie) verfolgen, und zeitlich auf solche Monate im Leistungszeitraum, für die bereits ein anderes Corona-Hilfsprogramm eine Billigkeitsleistung vorsieht. 4Daher bleiben Unternehmen und Selbständige, die Leistungen aus Förderprogrammen des Bundes, der Länder oder Kommunen erhalten haben, die sich zeitlich nicht mit dem Leistungszeitraum überschneiden, für die Härtefallhilfe antragsberechtigt; die beihilferechtlichen Höchstbeträge sind zu beachten. 5Darlehen mit vergünstigten Konditionen und andere Finanzierungshilfen (z. B. LfA-/KfW-Kredite) führen nicht zur Subsidiarität der Härtefallhilfe. 6War der Antragsteller für die Oktoberhilfe13 antragsberechtigt, bleibt der Monat November 2020 weiterhin als Fördermonat für die Härtefallhilfe bestehen; der 1. November 2020 ist hinsichtlich der Berechnung von Umsätzen bzw. betrieblichen Fixkosten anteilig herauszurechnen.

2.3 Umsatzrückgang; Vergleichszeitraum

1Unternehmen und Selbständige sind antragsberechtigt, wenn der Umsatz14 im jeweiligen Fördermonat coronabedingt um mindestens 30 % gegenüber dem Vergleichszeitraum zurückgegangen ist. 2Es wird vermutet, dass der Umsatzrückgang nicht coronabedingt ist, wenn der Gesamtumsatz im Jahr 2020 mindestens dem Umsatz im Jahr 2019 entspricht; diese Vermutung kann widerlegt werden, indem der Antragsteller nachweist (z. B. durch Bestätigung des prüfenden Dritten), dass die angesetzten monatlichen Umsatzrückgänge coronabedingt sind. 3Als Vergleichszeitraum kann unter Beachtung der beihilferechtlichen Vorschriften der Antragsteller wahlweise den Umsatz im entsprechenden Monat im Jahr 2019 oder den monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 ansetzen. 4Unternehmen, die nach dem 31. Dezember 2018 gegründet wurden bzw. Selbständige, die ihre Tätigkeit in diesem Zeitraum aufgenommen haben, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September 2020 in Ansatz bringen. 5Alternativ können Unternehmen bzw. Selbständige nach Satz 4 bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen. 6In besonderen Härtefällen kann unter Beachtung der beihilferechtlichen Vorschriften als Vergleichszeitraum wahlweise der jeweilige Monat oder der monatliche Durchschnitt der letzten zwei Kalenderjahre (2018, 2019) angesetzt werden. 7Der Antragsteller ist an die Wahl der Art der Ermittlung des Vergleichszeitraums gebunden.

2.4 Coronabedingte besondere Härte (Härtefälle)

1Unternehmen und Selbständige sind antragsberechtigt, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt eine coronabedingte besondere Härte aufweist (Härtefall). 2Ein Härtefall liegt vor, wenn der Antragsteller aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie außerordentliche Belastungen zu tragen hat, die absehbar seine wirtschaftliche Existenz bedrohen. 3Dies wird vermutet, wenn aufgrund eines Liquiditätsengpasses die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z. B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen.

9 [Amtl. Anm.:] Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
10 [Amtl. Anm.:] Siehe Fußnote 9.
11 [Amtl. Anm.:] Siehe Fußnote 9.
12 [Amtl. Anm.:] Antragsberechtigt sind damit auch Antragsteller, die in anderen Hilfsprogrammen antragsberechtigt wären oder waren und deren errechnete Fördersumme Null Euro wäre oder war.
13 [Amtl. Anm.:] Richtlinie für die Gewährung einer Bayerischen Lockdown-Hilfe für die bereits vor November 2020 von regionalen Lockdowns betroffenen Landkreise Berchtesgadener Land und Rottal-Inn sowie die Städte Augsburg und Rosenheim vom 2. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 84), geändert durch Richtlinie vom 14. April 2021.
14 [Amtl. Anm.:] Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz (UStG). Ein Umsatz wurde in dem Monat erzielt, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Im Falle der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) kann bei der Frage nach der Umsatz–Erzielung auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung abgestellt werden (Wahlrecht). Wurde eine Umstellung von der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Absatz 1 Satz 1 UStG) auf eine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) vorgenommen, hat für die betreffenden Monate im Jahr 2021 jeweils eine separate Berechnung auf Basis des im Jahr 2020 angewandten Besteuerungsregimes zu erfolgen.