Inhalt

Text gilt ab: 13.04.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

4. Antragsverfahren

4.1 Antragsfrist und -form

1Anträge können ausschließlich in digitaler Form über ein gemeinsames Internetportal der Länder gestellt werden. 2Die Antragstellung ist bis spätestens zum 15. Juni 2022 möglich.

4.2 Antragstellung

1Anträge können ausschließlich von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten oder Rechtsanwalt (prüfender Dritter) für den Antragsberechtigten gestellt werden. 2Der prüfende Dritte muss sein Einverständnis erklären, dass seine Eintragung im Berufsregister der zuständigen Steuerberaterkammer bzw. der Wirtschaftsprüferkammer bzw. der Rechtsanwaltskammer nachgeprüft wird. 3Ergänzend zu den Angaben, Erklärungen, Einwilligungen und einzureichenden Unterlagen, die das Verfahren der Überbrückungshilfe III bzw. Überbrückungshilfe III Plus bzw. Überbrückungshilfe IV vorsieht, hat der Antragsteller im Antrag insbesondere folgende Erklärungen abzugeben:
a)
Erklärung, dass die Voraussetzungen der Gewährung der Härtefallhilfe vorliegen;
b)
im Falle von Unternehmen, die vor dem 1. Januar 2019 gegründet wurden und Fixkosten geltend machen, Erklärung, dass durch die Inanspruchnahme von Härtefallhilfe der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag nach
der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, gegebenenfalls kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung oder
der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 oder
der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 kumuliert mit der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 oder
der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 kumuliert mit der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung
nicht überschritten wird,
c)
im Falle von Unternehmen, die nach dem 31. Dezember 2018 gegründet wurden, Erklärung, dass der beihilferechtlich nach der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, ggf. kumuliert mit dem Höchstbetrag der De-Minimis-Verordnung, zulässige Höchstbetrag nicht überschritten wird,
d)
im Falle des Nr. 2.3 Satz 5 eine Erklärung über die Höhe des anlässlich der Gründung gegenüber den Finanzbehörden im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ erklärten geschätzten Jahresumsatzes 2020;
e)
Erklärung, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung in keinem laufenden Insolvenzverfahren befindet und kein Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren und keine dauerhafte Einstellung der Geschäftstätigkeit vorliegen.
4Der prüfende Dritte hat ergänzend zu den Bestimmungen der Überbrückungshilfe III bzw. Überbrückungshilfe III Plus folgende Erklärungen abzugeben:
a)
Erklärung, dass die Angaben des Antragstellers zu Fixkosten und Umsatzprognosen geprüft wurden und plausibel sind;
b)
Erklärung, dass die Angaben, dass der Antragsteller ein verbundenes Unternehmen ist oder nicht ist, geprüft wurde und plausibel ist.
5Bei der Prognose der Umsatzentwicklung darf das Fortbestehen der tatsächlichen und rechtlichen Situation im Hinblick auf die Eindämmung der Corona-Pandemie zugrunde gelegt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht.